Kindernachzug trotz abgelehntem Visum für Kind aus Serbien

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Die in Deutschland lebende Mutter eines (zum Zeitpunkt der Antragstellung noch) 15-jährigen Jungen betreibt über die deutsche Botschaft in Belgrad/Serbien ein langwieriges Visumsverfahren, um ihren Sohn zu sich nach Deutschland zu holen, weil der Kindesvater in Serbien sich nicht weiter um das Kind kümmern kann/will, da er wegen eines Jobangebots auswandern möchte.

Die Deutsche Botschaft lehnt das Visumsbegehren ab, weil das bei der Kindesmutter liegende alleinige Sorgerecht nach serbischem Recht nicht vergleichbar sei mit dem alleinigen Sorgerecht nach deutschem Recht und darüber hinaus keine Nachweise für eine erfolgversprechende Integrationsprognose vorgebracht seien.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic erhebt gegen die ablehnende Entscheidung Klage zum Verwaltungsgericht in Berlin. Parallel dazu beantragt die Kindesmutter auf Empfehlung von Rechtsanwalt Grgic vor dem zuständigen serbischen Familiengericht die Entziehung sämtlicher beim Kindesvater verbliebener Elternrechte sowie die gleichzeitige Übertragung derselben auf sich selbst.

Während dessen wandert der Kindesvater aus Serbien aus; das Kind bleibt sich selbst überlassen. In ihrer Not bringt die Kindesmutter ihren Sohn ohne Visum zu sich nach Frankfurt am Main.

Rechtsanwalt Grgic beantragt daraufhin bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, welche den Antrag zunächst ablehnt, zugleich aber dem Kind fortwährend Duldungsbescheinigungen erteilt.

Nach Erhalt der Entscheidung des serbischen Familiengerichts über die Übertragung sämtlicher Elternrechte auf die Kindesmutter beantragt Rechtsanwalt Grgic bei der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, diesmal zum Zwecke des Kindernachzugs. Während dessen besucht das Kind die Schule und integriert sich zunehmend sprachlich und gesellschaftlich. Das Verwaltungsgericht in Berlin lehnt zwischenzeitlich die dort erhobene Klage ab, da infolge des im Inland betriebenen Verfahrens keine Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes mehr gegeben ist.

Nach wiederholtem Hinweis auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.01.2011, Az. 7 B 2488/11, und nachweislich gutem schulischen Erfolg erteilt die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt am Main dem Kind schließlich kurz vor Eintritt der Volljährigkeit eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzugs.


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