Visum zum Nachzug der Schwangeren (Nachzug zum ungeborenen Kind)

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In meiner Kanzlei liegt der Fall häufig so:

Es meldet sich beispielsweise eine russische Dame. Diese ist schwanger von einem Deutschen Mann.

Einige Paare sind bereits verheiratet, die Anderen wiederum nicht.

Die russische Frau besitzt keinerlei Deutschkenntnisse.

Die Partnerin möchte zu ihrem (Ehe)-Partner nach Deutschland ziehen und fragt nach den Möglichkeiten des Erwerbs einer Aufenthaltserlaubnis.

Alternativen:

  1. Ein Ehegattennachzug zu einem Deutschen im Fall von verheirateten Partnern scheidet aus, da die Ehefrau nicht über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  2. Sind die Partner nicht verheiratet, fehlt bereits ein Aufenthaltszweck, da die bloße Partnerschaft keinen Nachzugszweck nach dem Aufenthaltsrecht begründet.
  3. In Betracht kommt die Erteilung eines Visums nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zwecks Personensorge eines minderjährigen ledigen Deutschen. Hiernach ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen auch noch ungeborenen Deutschen mit gewöhnlichem (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet  eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Das Kind unserer Mandantin wird entweder aufgrund einer vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung oder aufgrund der Ehe nach § 4 Abs. 1 StAG Deutscher, womit das noch nicht geborene Kind ohne weiteres berechtigt sein wird, in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen.

Die russische Frau hat als Mutter des deutschen ungeborenen Kindes hat auch ein Personensorgerecht gegenüber ihrem Kind.

Der Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG steht auch nicht entgegen, dass das Kind noch nicht geboren ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die bevorstehende Geburt eine Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen aus Art. 6 Abs. 1, 2 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) begründen kann.

Sowohl die ausländische Mutter als auch der deutsche Vater des Kindes haben bei fortgeschrittener Schwangerschaft einen Anspruch auf Teilhabe an der Geburt und an der Schlussphase der Schwangerschaft.

Der Vorteil hieran ist, dass keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen.

Ergänzender Hinweis: Das Gleiche gilt für den ausländischen Vater, dessen deutsche Partnerin in Deutschland ein Kind von ihm erwartet. Dieser hat ebenfalls einen vorgeburtlichen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zum deutschen ungeborenen Kind zwecks Personensorge.

Bei näheren Fragen und der Begleitung im Visumverfahren bin ich Ihnen gerne behilflich.


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