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Kindesunterhalt bei einvernehmlicher Drittsamenspende - Lebensgefährte der Mutter ist unterhaltspflichtig

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Zum Sachverhalt:

Ein nicht verheiratetes Paar wünschte sich ein Kind. Wegen einer Zeugungsunfähigkeit des Mannes konnte seine Lebenspartnerin aber nicht auf natürlichem Wege von ihm schwanger werden. Das Paar ließ daher eine Insemination mit Fremdsamen vornehmen. In der gegebenen Sachlage ist diese donogene Samenspende in der BRD erlaubt. Der Mann war mit der Samenspende des Dritten ausdrücklich einverstanden und notierte schriftlich: „Ich erkläre, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und ...“. Anschließend wurde dann die Frau tatsächlich mit Hilfe einer Samenspende schwanger. Ende 2008 kam eine Tochter zur Welt. Der Mann zahlte für wenige Monate Unterhalt und stellte dann weitere Zahlungen ein.

Der Mann war mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet und hat seine Vaterschaft auch nicht förmlich anerkannt. An seine formlose handschriftliche Erklärung wollte er sich nicht gebunden sehen.

Das Urteil (BGH 23.09.2015):

Der BGH entließ den Mann nicht aus seiner Pflicht.

Wäre er mit der Mutter verheiratet gewesen, so hätte sich seine Unterhaltspflicht als rechtlicher Vater des Kindes allein aus dem Umstand der Ehe ergeben. Gleiches hätte gegolten, wenn er als mit der Mutter nicht verheirateter Mann seine Vaterschaft förmlich anerkannt hätte. Beides lag hier nicht vor – jedoch seine handschriftliche Erklärung. Das genügt für die Begründung einer Unterhaltspflicht, so der BGH. Denn § 1600 Abs. 5 BGB regelt (neuerdings): bei Einwilligung von Frau (Mutter des künftigen Kindes) und Mann in eine künstliche Befruchtung durch Samenspende eines Dritten ist die Anfechtung der Vaterschaft durch beide Partner des Kinderwunschpaares ausgeschlossen. In der einvernehmlichen Durchführung einer Samenspende liegt laut dem Urteil des BGH zugleich ein Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB, hier des Kindes. Eine bestimmte oder strenge Form, wie beispielsweise bei der Anerkennung der Vaterschaft oder auch bei einer Adoption, sieht das Gesetz für diesen Vertrag nicht vor. Daher ist und bleibt die Erklärung des Mannes bindend. 

Rechtsanwälte Modl & Coll., Rechtsanwalt Felix Modl

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