Kindesunterhalt im Wechselmodell

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Im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 11.01.2017 erneut entschieden, dass im Fall des Wechselmodells grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen haben und der Unterhaltsbedarf des Kindes sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern ergibt sowie, dass der Bedarf auch die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten umfasst (XII ZB 565/15).

Im Weiteren hat der BGH festgestellt, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch ist, der nur zwischen den Eltern besteht, vielmehr kann der Unterhaltsanspruch vom Kind gegen den besserverdienenden Elternteil geltend gemacht werden.

Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung auch seine bisherige Rechtsprechung vom 20.04.2016 (XII ZB 45/15) wonach das Kindergeld beim Wechselmodell zur einen Hälfte auf den Barunterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen und der auf die Betreuung entfallende Anteil zwischen den Eltern hälftig auszugleichen ist. Dieser Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen

Gegebenenfalls muss der Elternteil, der für das Kind den Unterhaltsanspruch geltend machen will, sich zuvor die alleinige elterliche Sorge für den Teilbereich der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs übertragen lassen, da im paritätischen Wechselmodell eine Alleinvertretungsbefugnis eines Elternteils nicht gegeben ist.

Autorin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann/Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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