Kindesunterhalt: Unterhaltsbedarf aus welchem Einkommen ?
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Aus dem Einkommen beider Elternteile, lautet die Antwort auf die Frage, aus welchem Einkommen der Bedarf für den Kindsunterhalt beim Wechselmodell abgeleitet wird. Woraus auch sonst, ist man geneigt, anzumerken, leitet das Kind seinen Bedarf bekanntermaßen von der Lebensstellung seiner Eltern ab.
Dennoch war es bis zum Aufkommen des Modells der weiteren gemeinsamen Betreuung der Kinder auch nach der Trennung, daher eben im Wechsel, üblich, den Bedarf für den Kindesunterhalt nach dem Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils zu bestimmen.
Falsch, wie der BGH schon in seiner vom 15. Februar 2017, XII ZB 201/16, hervorgehoben hat.
Überzeugend legt er dar, dass der Bedarf des Kindes nicht vom Betreuungsmodell, welches die Eltern praktizieren, abhängig ist. Sonst würde der Bedarf des 5 jährigen Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle 2021, dessen Eltern je 2.000 € netto im Monat verdienen, im Fall der Alleinbetreuung nach dem Einkommen des nichtbetreuenden Elternteils 413 € betragen, bei einer gemeinsamen Betreuung im Wechselmodell aus dem Einkommen beider Elternteile 535 €.
Auf diesen Bedarf ist das Kindergeld in Höhe der Hälfte, derzeit 109,50 €, anzurechnen.
Richtig ist, dass in beiden Fällen der Bedarf des Kindes 535 € beträgt.
Nicht zu verwechseln ist die Bedarfsbestimmung mit der Grenze der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Diese richtet sich nach seinem Einkommen. So wäre der nichtbetreuende Elternteil mit dem Einkommen von 2.000 € verpflichtet, dem betreuenden Elternteil 303,50 € (413 € minus 109,50 €) zu zahlen.
Damit wird deutlich, dass der betreuende Elternteil den restlichen Bedarf des Kindes in Höhe von 122 € (535 € - 109,50 € - 303,50 €) abdeckt.
Verfügt der betreuende Elternteil über eigenes Einkommen, ist er neben dem nichtbetreuenden Elternteil dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig, und nicht erst mit Eintritt dessen Volljährigkeit, und erfüllt diese Unterhaltsflicht in Form von Naturalunterhalt.
Auf die Höhe der Kindesunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils hat dies zwar keine Auswirkung.
Vernachlässigt wird dieser Umstand aber vielfach dann, wenn neben dem Kindesunterhalt auch die Zahlung von Ehegattenunterhalt in Betracht kommt.
Verfügt beispielsweise der nichtbetreuende Elternteil eines 14 jährigen Kindes über ein Einkommen von 3.500 €, der betreuende Elternteil über ein solches von 2.000 €, ist zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes nicht nur der aus dem Einkommen von 3.500 € zu zahlende Kindesunterhalt in Höhe von 524,50 € zuvor in Abzug zu bringen, sondern von dem 2.000 € Einkommen des betreuenden Elternteils der verbleibende und von ihm getragene Restbedarf des Kindes aus der Summe beider Einkommen, 5.500 €. Dies würde einen bei seinem Einkommen zu berücksichtigender Betrag von 211 € (735,50 € - 534,50 €) ausmachen.
Bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes nach der Differenzmethode würde dies einen monatlichen Betrag von 90 € ausmachen.
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