Kindesunterhalt – wie oft muss der Unterhaltspflichtige Auskunft über sein Einkommen erteilen?

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In der Praxis werden Unterhaltsverfahren regelmäßig damit begonnen, dass der vermeintlich Unterhaltspflichtige zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wird. Dieses Recht steht den Unterhaltsberechtigten betreffend den Kindesunterhalt nach § 1605 Abs. 1 BGB zu. Zudem können Unterhaltsberechtigte verlangen, dass entsprechende Belege vorgelegt werden. So werden sie in die Lage versetzte, den Unterhaltsanspruch zu ermitteln.

Nach erfolgter Auskunft wird der Unterhaltsanspruch beziffert. Wenn sich hieran ein Gerichtsverfahren anschließt, gehen häufig einige Monate – wenn nicht Jahre – ins Land. Hier stellt sich die Frage, ab wann die Sperrfrist nach § 1605 Abs. 2 BGB berechnet wird. Nach § 1605 Abs. 2 BGB kann der Unterhaltsbedürftige vor Ablauf von 2 Jahren nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft machen kann, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte hat. Hier kommen verschiedene Zeitpunkte Betracht, auf die vorliegend abzustellen sein könnte. Die erste Möglichkeit ist, der Tag, über den die letzte Auskunft vorliegt. Hier käme es also auf den ursprünglich beauskunfteten Zeitraum an. Diese Auffassung kann nicht überzeugen, da aufgrund der durchschnittlichen Verfahrensdauer ansonsten durchgehend Auskunftsverfahren durchgeführt werden könnten.

Der nächste Zeitpunkt, auf den hier abzustellen sein könnte – und dies bevorzugen die Unterhaltsberechtigten häufig – ist der Tag der Auskunftserteilung (so der 5. Senat des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 24.08.2004, Az. 5 WF 239/04). Als dritte Möglichkeit kommt der Tag in Betracht, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Verfahren entspricht (wohl überwiegende Rechtsprechung; vgl. auch zuletzt Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2016, Az. 5 UF 213/15; OLG München, Beschluss vom 16.10.2009, Az. 2 WF 1575/09; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2005 Az. 2 UF 249/04, OLG Hamm, 7. Senat, Beschluss vom 24.08.2001, Az. 7 WF 297/01). Bei Abschluss eines Vergleichs – auch außerhalb eines Gerichtsverfahrens – würde auf den Tag der Einigung abgestellt.

Der letztgenannten Auffassung ist der Vorzug zu geben. § 1605 Abs. 2 BGB dient dazu, das Unterhaltsrechtsverhältnis zumindest vorübergehend zu befrieden. Die Norm soll gerade dafür sorgen, dass nicht am laufenden Band Verfahren geführt werden können. Zudem beruht die Entscheidung im vorangegangenen Verfahren auf den bereits erteilten Auskünften. Es ist wenig prozessökonomisch, eine Entscheidung, die auf entsprechenden Auskünften beruht, bereits nach kurzer Zeit wieder infrage zu stellen, weil die Zweijahresfrist seit Auskunftserteilung abgelaufen ist. Das Abstellen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. auf den Abschluss eines Vergleichs, ist auch deshalb sinnvoll, weil sich der Tag der Auskunftserteilung meist nicht genau festlegen lässt.

So werden Auskünfte häufig über einen gewissen Zeitraum erteilt, weil z. B. ergänzende Auskunft gefordert wird. Hier müsste man dann entscheiden, ob es darauf ankommt, wann zum ersten Mal Auskunft erteilt oder wann zum letzten Mal Auskunft erteilt wurde. Rechtssicherheit schafft es an dieser Stelle, wenn der Tag, an dem erneut Auskunft erteilt werden muss, genau benannt werden kann. Es ist deshalb auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung, bzw. den Tag des Abschlusses eines Vergleichs oder der Erklärung der Erledigung abzustellen.

Werden sie auf Auskunft in Anspruch genommen und sind sich nicht sicher, ob und inwieweit Sie Auskunft zu erteilen haben? Ich berate Sie gerne. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

Bettina Bachinger

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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