Kindesunterhalt/Private Krankenversicherung

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Der Unterhaltsbedarf eines Kindes umfasst Krankenversicherungsschutz. 

Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss die Kosten einer privaten Krankenversicherung tragen, wenn ein Kind nicht mit dem Elternteil mitversichert ist. 

Ist es privat versichert und ergibt sich erst danach die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, kann der Barunterhaltspflichtige das Kind nach 1612 Abs.1 S.2 BGB in der Regel auf die gesetzliche Krankenversicherung verweisen (OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2015, UF 168/14). 

Das gilt immer, wenn der im Einzelfall vereinbarte Tarif in der privaten Krankenversicherung keine besseren Leistungen vorsieht, als sie die gesetzliche Krankenversicherung bietet (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2016, 13 UF 1/13). 

Die Verweisung ist aber nicht ohne weiteres möglich, wenn die nach § 1610 Abs.1 BGB maßgebliche Lebensstellung des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf führt, der eine private Krankenversicherung mit einem Tarif umfasst, der Leistungen über dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung vorsieht. 

Nach bisheriger Rechtsprechung war insoweit darauf abzustellen, ob das Kind schon immer privat versichert war und ob der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst privat versichert ist (OLG Naumburg, Urteil vom 17.08.2006, UF 16/06). 

Ob im Hinblick auf die sich abzeichnende Änderung der Lebensstellung des in Ausbildung befindlichen minderjährigen Kindes von beiden Elternteilen (BGH, Beschluss vom 15.02.2017, XII ZB 201/16), auch künftig noch entscheidend darauf abgestellt werden kann, wie der Barunterhaltsverpflichtete versichert ist, erscheint jedoch fraglich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2020, 6 UF 237/19). 

Umfasst der Bedarf Gesundheitsleistungen nach dem Niveau einer privaten Krankenversicherung mit gegenüber der gesetzlichen Versicherung besserem Leistungsspektrum, ist die Verweisung auf eine beitragsfreie Mitversicherung jedenfalls nur möglich, wenn deren Minderleistungen durch eine private Zusatzversicherung kompensiert werden, was auf die nicht eben seltene Bevorzugung von Privatpatienten bei der Terminvergabe aber kaum zu erreichen sein dürfte (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2020, 6 UF 237/19). 

Das OLG Frankfurt hat in dem Beschluss vom 26.02.2020 zu Grunde liegenden Fall den Verweis auf eine beitragsfreie Mitversicherung bejaht, und den Barunterhaltspflichtigen von den Zahlungen der Beiträge zur privaten PKV befreit. 

Zur Begründung führt das OLG an, dass eine private Krankenversicherung seit dem Wechsel des Barunterhaltspflichtigen in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr zum angemessenen Unterhalt des Kindes zähle. 

Die Lebensstellung des Kindes sei dadurch bestimmt, dass nur ein Elternteil (die nicht barunterhaltspflichtige Kindesmutter) privat krankenversichert sei und der (barunterhaltspflichtige) Vater sowie die beiden Halbgeschwister gesetzlich versichert seien. Der Umstand, dass das Kind in der Vergangenheit lange als Privatpatientin behandelt wurde habe keine ausschlaggebende Bedeutung. 

Die von der Lebensstellung der Eltern abgeleitete Lebensstellung des Kindes sei nicht statisch, sondern dem Wandel der Lebensverhältnisse unterworfen. 


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