„Kingsman - The Secret Service“ - Waldorf Frommer mahnt ab

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag ihrer Mandantschaft Anschlussinhaber wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen ab.

Dabei wird den Abgemahnten vorgeworfen den Film „Kingsman – The Secret Service“, in dem Harry Hart vom Super-Geheimdienst der Kingsmen den talentierten, als Straßenkind aufgewachsenen Eggys zu der Ausbildung zum Kingsman überredet, und dies keine Sekunde zu spät, da der Internet-Milliardär Valentine es auf die Weltherrschaft abgesehen hat, durch illegales Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Aufgrund einer derart hervorgerufenen Urheberrechtsverletzung seien der Mandantschaft der Kanzlei Waldorf Frommer Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die abgemahnten Anschlussinhaber entstanden. Diese werden durch die Abmahnung geltend gemacht.

Die Betroffenen werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Schadenersatz als auch die tatsächlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu begleichen. Gegen die Abgabe einer Erklärung und der Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbereiches in Höhe von 815,00 Euro sehe die Gegenseite die Angelegenheit als erledigt an.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Sie sind ebenfalls Adressat einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer geworden? Dann nehmen Sie diese unbedingt ernst. Die Abmahnung lediglich zu ignorieren hat in der Regel nur zur Folge, dass gegen Sie weitere rechtliche Schritte eingeleitet welche mit weiteren Kosten verbunden sind.

Stattdessen sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen und dies bevor Sie voreilige Handlungen wie Zahlung oder gar Abgabe einer Erklärung.

Dieser wird regelmäßig das Verteidigungsziel verfolgen, die Forderungen zumindest teilweise zurückzuweisen. Verteidigungsmöglichkeiten können insbesondere dann bestehen, wenn beweissicher nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern ein Familienmitglied oder sonst ein eigenständiger Dritter die Urheberrechtsverletzung veranlasst hat.

Denn dann kann der Anschlussinhaber nicht als Täter in die Haftung genommen werden. Zwar kommt dann noch eine Störerhaftung in Betracht, jedoch ist dieser gerade nicht schadensersatzpflichtig. Lediglich die Ersatzaufforderung und den Unterlassungsanspruch können dann gegen den Anschlussinhaber weiter verfolgen.

Aber gerade hinsichtlich des Unterlassungsanspruches sollte gleichermaßen ein fachkundigen Rechtsanwalt aufgesucht werden. Dieser sollte Ihnen bei der Abfassung behilflich sein, die sowohl den rechtlichen Anforderungen aber auch keine versteckten für Sie nachteilige Klauseln enthält.

Gerne können Sie uns unter der Telefonnummer 030 / 965 35 854 in einem Erstgespräch Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!


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