Klärung der Leistungspflicht bei Schulunfähigkeitsversicherung – Mitwirkungspflicht des Versicherten entscheidend

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Die Schulunfähigkeitsversicherung soll Eltern und Schülern finanzielle Sicherheit bieten, wenn ein Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am Unterricht teilnehmen kann. Doch was passiert, wenn die Versicherungsgesellschaft Zahlungen verweigert? Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (Beschl. v. 7.11.2023 – 5 W 62/23) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Versicherte eine Mitwirkungspflicht bei der Leistungsprüfung haben und sich medizinischen Untersuchungen unterziehen müssen. Andernfalls kann die Versicherung berechtigt sein, die Auszahlung von Leistungen zu verweigern.

Hintergrund des Falles:

Die Klägerin forderte Leistungen aus einer Schulunfähigkeitsversicherung für ihren Sohn, der aufgrund einer schweren Internet- und Computerspielsucht nicht mehr am Schulunterricht teilnehmen konnte. Laut ärztlicher Bescheinigung litt der Jugendliche unter einer starken Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus, Schlafstörungen und sozialer Isolation. Die Versicherung leistete zunächst auf Kulanzbasis für einen begrenzten Zeitraum, verweigerte aber später weitere Zahlungen. Der Grund: Der Versicherte nahm nicht an einer von der Versicherung geforderten medizinischen Untersuchung teil.

Kernpunkte des Urteils:

Unterschied zwischen Schul- und Erwerbsunfähigkeit
Das Gericht stellte klar, dass eine Schulunfähigkeitsversicherung zwei getrennte Versicherungsfälle umfasst:
1️⃣ Schulunfähigkeit: Versicherungsschutz besteht nur, solange der Versicherte Schüler oder Student ist.
2️⃣ Erwerbsunfähigkeit: Nach Abschluss der Schule oder des Studiums muss für eine weitere Leistungsgewährung Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen werden.

Mitwirkungspflicht des Versicherten
Das Gericht betonte, dass Versicherungsnehmer dazu verpflichtet sind, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn die Versicherung dies verlangt. Wird diese Untersuchung ohne triftigen Grund verweigert, kann die Versicherung eine Leistungsprüfung abbrechen und Zahlungen einstellen.

Fälligkeit der Versicherungsleistungen
Geldleistungen werden erst fällig, wenn die Versicherung die erforderlichen Prüfungen abschließen konnte. Im vorliegenden Fall konnte die Versicherung eine Entscheidung über die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten nicht treffen, da dieser sich nicht untersuchen ließ.

Folgen für Versicherte und wichtige Handlungsempfehlungen:

👉 Genau prüfen, welche Bedingungen für Schul- und Erwerbsunfähigkeit gelten. Die Versicherung endet nicht automatisch mit der Schulzeit, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen in eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung übergehen.

👉 Mitwirkungspflichten ernst nehmen. Versicherungen verlangen oft medizinische Gutachten. Wer eine Begutachtung verweigert, riskiert, dass berechtigte Ansprüche nicht anerkannt werden.

👉 Leistungsverweigerung nicht einfach hinnehmen. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, sollte rechtzeitig rechtlichen Beistand suchen.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Versicherungen an klare Regeln gebunden sind – aber auch Versicherungsnehmer müssen sich an vertragliche Pflichten halten. Eine fehlende Mitwirkung kann dazu führen, dass anspruchsberechtigte Versicherte keine Leistungen erhalten.

Sie haben Probleme mit Ihrer Schul- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung? Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen! Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung.


Georg Sandtner

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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