Klage auf Werklohn und/oder Klage auf Sicherheit?

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Werkvertragsrecht

Jeder Auftragnehmer kennt den Fall:

Der Auftraggeber zahlt zögerlich und teilweise überhaupt nicht, weshalb sich dem Auftragnehmer die Frage stellt, ob er Werklohnklage erheben soll. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer Sorge, dass ein möglicher Werklohnprozess sich zeitlich lange in die Länge zieht, da zum Beispiel vom Gericht Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Eine seriöse und zuverlässige Einschätzung des Zeitraumes bis zur Vorlage eines Gutachtens kann kaum gesichert erfolgen. Es ist klar, dass durch einen zeitlich langen Prozessverlauf  weitere wirtschaftliche Nachteile entstehen können.

Für diesen Fall ergibt sich aus § 650 f BGB eine Sicherungsmöglichkeit für den Auftragnehmer. Dieser kann vom Auftraggeber jederzeit (also auch nach vollständiger Leistungserbringung) eine Sicherheit in Gestalt einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines im Inland  zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers einfordern. Das Sicherheitsverlangen umfasst hierbei die gesamte noch nicht gezahlte Vergütung (auch für Zusatzaufträge) einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 % der Auftragssumme pauschal angesetzt werden können.

Für den Auftragnehmer ist das Schöne an dieser Regelung: Für jede Vereinbarung, die darauf abzielt, die Rechte des Auftragnehmers aus § 650 f BGB auszuhebeln oder einzuschränken, gilt, dass derartige Vereinbarungen unwirksam sind.

Durch die Rechtsprechung ist inzwischen geklärt, dass ein Auftragnehmer sowohl Klage auf Werklohn wie auch Klage auf Stellung einer Sicherheit erheben kann. Der Grund liegt darin, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Während eine Werklohnklage zu einer endgültigen Vermögensverschiebung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt, beinhaltet eine Klage auf Sicherheit nur eine vorläufige Sicherheit. Eine inhaltliche Entscheidung über die Frage, ob dem Auftragnehmer der Werklohn zusteht, wird in diesem Verfahren nicht getroffen.

Ganz anders jedoch im Verfahren auf Stellung einer Sicherheit: Hier geht es darum, das wirtschaftliche Risiko eines Auftragnehmers, - auch ein solches, welches durch zusätzlichen Zeitaufwand entsteht, zu minimieren.

Da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, kann es teilweise durchaus von Vorteil sein, die Werklohnklage und die Klage auf Sicherheit getrennt (also in zwei Verfahren) einzuleiten. Große Verteidigungsmöglichkeiten hat der Auftraggeber im Prozess auf Stellung einer Sicherheit regelmäßig nicht, sodass es möglich ist, mit diesem Verfahren schneller zum Ziel (= Stellung einer Sicherheit) zu kommen.

Natürlich können der Werklohnanspruch sowie die Stellung einer Sicherheit auch in einem Verfahren eingeklagt werden. Allerdings müsste dann das Gericht über den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit durch ein Teilurteil entscheiden, was häufig jedoch von Gerichten vermieden wird.


Rechtsanwalt Finn Streich

Streich & Kollegen Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Foto(s): ©unsplash

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