Kein Anspruch auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung, wenn der Werklohn einbehalten wurde

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Der Bundesgerichtshof hat am 07. Februar 2018 in einem Beschluss mit dem Aktenzeichen VII ZR 253/15 festgestellt, dass dem Auftraggeber kein Anspruch auf eine Vorauszahlung für Reparaturkosten zusteht, wenn er sich stattdessen mit dem einbehaltenen Geld aus dem Werklohn begleichen kann. Dieses Urteil wurde von einer vorherigen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 08. Oktober 2015 - 27 U 1614/15 Bau) beeinflusst.

Die Hauptpunkte des Beschlusses vom 07. Februar 2018 waren:

Wenn der Auftraggeber die Kosten für die Reparatur aus dem zurückgehaltenen Werklohn begleichen kann, indem er die entstandenen Ausgaben gegen die Zahlungsforderung des Auftragnehmers verrechnet, hat er keinen Anspruch auf eine Vorauszahlung. Ein Anspruch auf Rückerstattung einer bereits geleisteten Teilzahlung ergibt sich aus dem Bauvertrag, wenn die gezahlte Teilsumme den Wertzuwachs übersteigt. Der Auftraggeber muss seine Forderung auf Rückerstattung zusammen mit einer detaillierten Aufstellung vorbringen, aus der hervorgeht, inwiefern der Wertzuwachs niedriger ist als die gezahlte Teilsumme. Erst nachdem der Auftraggeber ausreichende Informationen vorgelegt hat, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er das gezahlte Geld rechtmäßig behalten kann. Zum Hintergrund der Entscheidung: Der Auftraggeber (AG) fordert einen Vorschuss von 32.130 Euro für die Mängelbeseitigung vom Auftragnehmer (AN). Er hat die Zahlung der Werklohnforderung an den AN zurückgehalten. Der AG verlangt außerdem die Rückzahlung von Teilzahlungen in Höhe von 8.213,78 Euro (17.850 Euro Teilzahlung abzüglich Wertzuwachs). Die genaue Berechnung des Wertzuwachses wird vom AG erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Das Landgericht hat die Klage des AG gegen den AN abgewiesen. Der AG legt Berufung ein.

Zur Entscheidung des Gerichts: Die Berufung ist nicht erfolgreich. Das Landgericht München hat zu Recht festgestellt, dass dem Auftraggeber kein Anspruch auf eine Vorauszahlung für Reparaturkosten zusteht, solange er die ausstehende Zahlung vom Werklohn nutzen kann, um die Kosten der Reparatur auszugleichen. Bezüglich des Anspruchs auf Rückerstattung der Teilzahlung verweist das Gericht ebenfalls korrekterweise auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gemäß dieser Rechtsprechung muss der Auftraggeber, wenn er die Rückerstattung von geleisteten Voraus- oder Teilzahlungen verlangt, eine genaue Aufstellung erstellen, die den Betrag übersteigt. In diesem Fall hat der AG diese notwendigen Informationen jedoch erst verzögert vorgelegt.

Zur praktischen Bedeutung: Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Möglichkeit zur Verrechnung von Kosten für Mängelbeseitigung und zusätzlichen Fertigungskosten mit der Forderung des Unternehmers nach Werklohn nicht durch eine vertragliche Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers ausgeschlossen werden. Es wäre für den Auftraggeber unangemessen, wenn er die volle Summe für eine unvollständige oder mangelhafte Leistung zahlen müsste, obwohl ihm Forderungen in Höhe der Reparatur- oder Fertigungskosten zustehen. In Bezug auf die Punkte 2 und 3: Ein Anspruch auf Rückerstattung von Teilzahlungen basiert auf vertraglichen Vereinbarungen. Um diesen Anspruch angemessen darzulegen, muss der Auftraggeber eine klare Aufstellung erstellen, aus der hervorgeht, wie viel die gezahlten Voraus- oder Teilzahlungen die finale Vergütung des Unternehmers übersteigen (entsprechend der Rechtsprechung des BGH). Falls der Auftraggeber nicht genügend Informationen für eine genaue Berechnung hat, kann er sich auf eine Darstellung beschränken, die auf seinen verfügbaren Quellen und Informationen beruht.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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