Klare Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der aktuellen Cash & Drive Verträge, Pfando Dresden und Chemnitz
- 3 Minuten Lesezeit
Ausgangspunkt:
Streitigkeiten mit der Pfando GmbH und Pfando Vermietung GmbH kommen in der Gestaltung vor, dass der Kunde Feststellung der Nichtigkeit der Verträge anstrebt, um seine Eigentümerstellung zu klären und die Papiere und den Schlüssel zum PKW heraus zu bekommen.
Oder der Betroffene möchte nach erfolgter Wegnahme oder Herausgabe des Fahrzeugs Schadenersatz einfordern.
Zu den Erfolgsaussichten:
Die Erfolgsaussichten der Klagen hängen davon ab, ob entweder ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, § 138 BGB oder auch ein insgesamt aufgrund besondere Einseitigkeit der Vertragsbestimmungen sittenwidriger Vertrag. Sofern die mündliche Nebenabrede eines Rückkaufhandels belegt werden kann, kommt auch eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 34 Abs. 4 GewO in Verbindung mit § 134 Abs. 1 BGB in Betracht.
Nach der äußeren formalen Gestaltung kauft die Pfando GmbH den Kunden ihre privat genutzten Fahrzeuge regelmäßig für etwas weniger als die Hälfte des Marktwertes und etwas mehr als die Hälfte des Händlereinkaufswertes ab, was bedeutet, dass man bei Anwendung der für die Bewertung eines Kaufvertrages üblichen Maßstäbe je nach konkreter Lage der Wertverhältnisse Schwierigkeiten haben kann, zu einem wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 BGB zu kommen.
Klare Tendenz des Oberlandesgerichts Dresden zu Gunsten der Pfando Kunden
Etwas anderes gilt allerdings nach Auffassung des Unterzeichners für die von der Zweigniederlassung der Firmen Pfando in Dresden und Chemnitz aus abgeschlossenen sog. Cash & Drive Verträge.
Der Unterzeichner war in einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden anwesend. Es ging um das aktuelle Cash & Drive Modell der Pfando GmbH und der Pfando Vermietung GmbH. Das Oberlandesgericht Dresden ließ erkennen, dass es die Maßstäbe für die Prüfung der Sittenwidrigkeit bzw. des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäftes auch aus dem Gesichtspunkt eines Kreditwuchers entnehmen würde, was aufgrund entsprechender Aussagen des Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21 zu einer sehr ähnlichen Vertragskonstruktion der Muttergesellschaft der Pfando GmbH und Pfando Vermietung GmbH, der Pfando´s Cash & Drive GmbH auch nahe liegend ist.
Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der Einordnung der aktuellen Vertragskonstruktion durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, welches in einem dem Unterzeichner vorliegenden Beschluss von Februar 2025 die vielfältigen Unterschiede zwischen der Vertragskonstruktion der Firmen Pfando im Vergleich zu den gesetzlichen Standardmodellen „Kaufvertrag“ und „Mietvertrag“ hervorhebt und die Einordnung als eine Form eines Darlehens ausdrücklich für vertretbar hält.
Wendet man dementsprechend für die Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht auch die Gesichtspunkte eines Kreditgeschäftes an, kommt man im Regelfall unproblematisch zu einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft. Der gezahlte Mietzins ist dann auch unter dem Gesichtspunkt eine Kapitalverzinsung und nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Vergütung für die Nutzungsüberlassung zu werten.
Zuständigkeit des LG Dresden und des LG Chemnitz als Eingangsinstanz
Die Eingangszuständigkeit des Landgerichtes Dresden ist unproblematisch, soweit der Vertrag von der Zweigniederlassung der Firma Pfando in Dresden, derzeit Leipziger Straße, Dresden oder der Zweigniederlassung der Firma Pfando in Chemnitz, Chemnitzer Str. 1 aus abgeschlossen wurde. Die Zuständigkeit des Landgerichtes Dresden bzw. des Landgerichts Chemnitz ergibt sich entweder über den Gesichtspunkt der Zweigniederlassung, von der aus selbstständig Verträge abgeschlossen werden, § 21 ZPO oder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO. In Betracht kommt auch die Begründung der Zuständigkeit des Landgerichtes Dresden bzw. Chemnitz über den Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO.
Dies führt zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Dresden als Berufungsinstanz und damit zu einer für den Betroffenen günstigen Ausgangssituation.
Stephan Lengnick
Rechtsanwalt
Artikel teilen: