Klare Erfolgsaussichten bei Pfando Cash & Drive Verträgen, Vermietung GmbH, Niederlassung Erfurt
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Ausgangspunkt:
Streitigkeiten mit der Pfando GmbH und der Pfando Vermietung GmbH kommen entweder in der Gestaltung vor, dass der Kunde die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages mit der Pfando GmbH, der Übereignung des Pkw an die Pfando GmbH und die Feststellung der Nichtigkeit auch des Mietvertrages mit der Pfando Vermietung GmbH anstrebt. Als Nebenfolge ergibt sich die Verpflichtung, die zum Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung I und Zulassungsbescheinigung II sowie den Zweitschlüssel herauszugeben. Oder nach erfolgter Wegnahme oder Herausgabe des Fahrzeugs möchte der Betroffene von den Pfando GmbHs Schadenersatz verlangen.
Zu den Erfolgsaussichten, soweit die Verträge in Erfurt abgeschlossen wurden:
Die Erfolgsaussichten der Klagen hängen davon ab, ob entweder ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vorliegt, § 138 BGB oder auch ein insgesamt aufgrund besonderer Einseitigkeit der Vertragsbestimmungen sittenwidriger Vertrag. Sofern die mündliche Nebenabrede eines Rückkaufhandels belegt werden kann, kommt auch eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 34 Abs. 4 GewO in Verbindung mit § 134 Abs. 1 BGB infrage.
Nach der äußeren formalen Gestaltung kauft die Pfando GmbH den Kunden ihre privat genutzten Fahrzeuge regelmäßig für etwas weniger als die Hälfte des Marktwertes und etwas mehr als die Hälfte des Händlereinkaufswertes ab, was bedeutet, dass man bei Anwendung der für die Bewertung eines Kaufvertrages üblichen Maßstäbe je nach Lage der Wertverhältnisse Schwierigkeiten haben kann, zu einem wucherähnliches Geschäft im Sinne von § 138 BGB zu kommen.
Klare Tendenz des Oberlandesgerichts Thüringer Oberlandesgerichts Jena zu Gunsten der Pfando Kunden
Etwas anderes gilt allerdings für die von der Zweigniederlassung der Firmen Pfando in Erfurt aus abgeschlossenen aktuellen sog. Cash & Drive Verträge.
Das Thüringer Oberlandesgericht hat zu dem früher verwendeten Vertragsmodell sale-and-rent-back der Pfando GmbH und der Pfando´s Cash & Drive GmbH die Ansicht vertreten, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung die Verpflichtung zur Mietzinszahlung auch unter dem Gesichtspunkt eines Kreditwuchers zu würdigen ist, was aufgrund entsprechender Aussagen des Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21 nahe liegend ist, Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30.10.2023, 1 U 1305/22 zur Zurückweisung der Berufung der Pfando GmbH und der Pfando´s Cash & Drive GmbH.
Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der Einordnung der aktuellen Vertragskonstruktion durch das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, welches in einem dem Unterzeichner vorliegenden Beschluss von Februar 2025 die vielfältigen Unterschiede zwischen der Vertragskonstruktion der Firmen Pfando im Vergleich zu den gesetzlichen Standardmodellen „Kaufvertrag“ und „Mietvertrag“ hervorhebt und die Einordnung als eine Form der Kreditgewährung für vertretbar hält.
Wendet man dementsprechend für die Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung Gegenleistung besteht auch die Gesichtspunkte eines Kreditgeschäftes an, kommt man bei Gesamtwürdigung der Konditionen im Regelfall zu einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft. Der gezahlte Mietzins ist dann auch unter dem Gesichtspunkt eine Kapitalverzinsung und nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Vergütung für die Nutzungsüberlassung zu werten.
Zuständigkeit des LG Erfurt als Eingangsinstanz unproblematisch
Die Eingangszuständigkeit des Landgerichtes Erfurt ist unproblematisch, wenn der Vertrag von der Zweigniederlassung in Erfurt aus abgeschlossen wurde. Die Zuständigkeit des Landgerichtes Erfurt ergibt sich entweder über den Gesichtspunkt der Zweigniederlassung, von der aus selbstständig Verträge abgeschlossen werden, § 21 ZPO oder aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO. In Betracht kommt auch die Begründung der Zuständigkeit des Landgerichtes Erfurt über den Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO. Dies führt zur Zuständigkeit des Thüringer Oberlandesgerichts Jena als Berufungsinstanz.
Stephan Lengnick
Rechtsanwalt
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