Klauseln in Nachrangdarlehen oftmals unwirksam

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Dass ein sogenanntes Nachrangdarlehen eine Risikoanlage darstellt, ist den meisten Anlegern bekannt. Nicht umsonst sind hierdurch wesentliche höhere Zinsen erzielbar. In den Vertragsunterlagen wird auf die bestehenden Risiken zumeist auch deutlich hingewiesen. Solange der Darlehensnehmer nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät, ist diese Anlageform auch durchaus attraktiv. Kommt es hingegen zum „worst case“ eines Insolvenzverfahrens sind die Anleger zumeist in zweifacher Hinsicht betroffen. Zum einen stellen die offenen Zins- und Rückzahlungsansprüche nur nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 InsO dar. Diese werden erst nach allen nicht nachrangigen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) befriedigt. Eine Befriedigung aller einfachen Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO wird in der Regel nicht der Fall sein, weshalb Nachranggläubiger in der Insolvenz des Darlehensnehmers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig ausfallen.

Zudem fordert der Insolvenzverwalter vielfach die vor der Insolvenz an die Anleger geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen nach den Vorschriften der Insolvenzanfechtung zurück. Hintergrund ist, dass in nahezu jedem Nachrangdarlehen eine Regelung enthalten ist, die keine Zahlungen an die Anleger erlaubt, wenn der Darlehensnehmer insolvenzreif ist oder die Zahlungen zur Insolvenzreife führen würden (sog. vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre). Nicht selten war der Darlehensnehmer schon seit Jahren insolvent. Der Insolvenzverwalter nimmt die Anleger in diesen Fällen regelmäßig auf Rückzahlung der ab Eintritt der Insolvenzreife geleisteten Zahlungen in Anspruch. Er beruft sich dabei auf die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre und behauptet, die Zahlungen seien unentgeltlich erfolgt und deshalb gemäß der Vorschrift des § 134 InsO anfechtbar. Im Grundsatz ist ein solcher Anspruch durchaus möglich. In vielen Fällen halten die in den Nachrangdarlehen verwendeten Klauseln zur vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre jedoch einer AGB-Kontrolle nicht stand. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung folgende Klausel für unwirksam erklärt:

„Zahlung von Ansprüchen aus den Nachrangdarlehen insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages steht unter dem Vorbehalt, dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht entsteht.“

Der BGH begründet dies damit, dass diese Regelung für einen Verbraucher nicht hinreichend klar und verständlich und deshalb unwirksam ist. Die Folge hiervon ist, dass die Klausel ersatzlos wegfällt und der Insolvenzverwalter sich hierauf nicht berufen kann.

 Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen geht ins Leere.

Viele Nachrangdarlehen enthalten nahezu gleichlautende oder vergleichbare Klauseln. Der Verfasser hat erst kürzlich zwei Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth geführt, deren Ausgang ebenfalls von der Wirksamkeit der in den Darlehensverträgen vereinbarten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperren abhing. Das Gericht sah die vom Darlehensnehmer verwendeten Klauseln in beiden Fällen als unwirksam an und wies die Klagen des Insolvenzverwalters ab. Das OLG Nürnberg bestätigte kürzlich diese Auffassung und wies die Berufung des Insolvenzverwalters zurück (Beschluss v. 05.11.2020, Az.: 2 U 2693/20).

 

Sofern Sie einem Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit einem Nachrangdarlehen ausgesetzt sind, lohnt es sich in jedem Fall, die Berechtigung des Anspruchs von einem im Bereich der Insolvenzanfechtung erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen.


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