Kleiner Überblick über unzulässige Gebühren der Banken und Sparkassen

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Nicht alle Gebühren, die von den Kreditinstituten erhoben werden, sind auch rechtmäßig. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick verschaffen, welche Gebühren nicht erlaubt sind.

Bearbeitungsgebühren für die Kreditvergabe

Mittlerweile gehen die meisten Gerichte davon aus, dass Banken und Sparkassen kein einmaliges Bearbeitungsentgelt für die Darlehensvergabe erheben dürfen, insbesondere wenn nicht hinreichend darlegt wird, welche Leistungen mit der einmaligen Bearbeitungsgebühr abgegolten werden sollen und wie genau sich die Bearbeitungsgebühr auf die Gesamtkalkulation auswirkt. Derartige Klauseln werden als unwirksam angesehen, da das Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten bestimmt, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich verpflichtet ist bzw. vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt (z. B. Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers). Die Überwälzung dieser Kosten steht nach Ansicht der Obergerichte im klaren Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, nach der der Darlehensnehmer lediglich einen Preis für die Kapitalnutzung zahlen muss. Die Unvereinbarkeit der Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 BGB indiziert eine gegen Treu und Glauben verstoßene unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik wird am 13. Mai 2014 in den Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 mit Spannung erwartet.

Darlehenskontoführungsgebühr

Bereits mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az.: XI ZR 388/10) hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bestimmung, die dem Darlehensnehmer die Bezahlung einer monatlichen Kontoführungsgebühr auferlegt, unwirksam ist. Denn die Führung eines solchen Übersichtskontos komme im Wesentlichen nur der Buchhaltung des Kreditinstituts zugute. Dagegen habe der Darlehensnehmer keine Vorteile. Es stellt für ihn keine Leistung dar, denn er weiß schon durch den bei Vertragsschluss vereinbarten Plan für Zins und Tilgung, wann Zahlungen in welcher Höhe zu leisten sind. Er darf daher nicht mit zusätzlichen Kontoführungsgebühren belastet werden.

Wertermittlungs-/Schätzkosten bei Baufinanzierung

Viele Banken oder Sparkassen erheben bei der Gewährung von Immobilienkrediten Kosten für Bewertung der Immobilie. Durch die Ermittlung des Beleihungswertes vergewissern sich die Kreditinstitute, dass die Sicherheit für das Darlehen ausreichend ist. Danach wird entschieden, ob das Darlehen vergeben wird oder nicht. Die Höhe der als „Schätzkosten“, „Taxkosten“, „Wertermittlungsgebühr“ oder „Kosten für die Objektbesichtigung“ erhobenen Gebühr variiert je nach Kreditinstitut zwischen 100 EUR bis 500,00 EUR oder wird auch prozentual vom Finanzierungswert ermittelt. Die Überwälzung einer derartigen Gebühr für die Wertermittlung benachteiligt aber einseitig die Darlehensnehmer und wird als unzulässig angesehen (vgl. OLG Celle, 13 W 49/10, OLG Düsseldorf, I-6 U 17/09; LG Stuttgart, 20 O 9/07; LG Düsseldorf, 12 O 335/07). Denn die Ermittlung des Beleihungswertes gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Kreditinstituts und erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse zur Einschätzung des Kreditrisikos.

Kontoauflösungsgebühren

Banken und Sparkassen dürfen auch für die Auflösung von Girokonten und Sparverträgen und Girokonten keine Gebühren verlangen. Dies gilt auch für ein fristgemäß gekündigtes Sparbuch.

Kontopfändungsgebühren

Im Falle einer Kontopfändung dürfen die Banken und Sparkassen für den damit verbundenen Aufwand keine Gebühren verlangen. Denn die Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die Pfändung zu bearbeiten. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, unzulässig sind. Auch für Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen Kunden nicht aufkommen (vgl. BGH, Az.: XI ZR 219/98 und XI ZR 8/99).

Die Auflistung der unzulässigen Gebühren ist nicht abschließend. Sie zeigt aber, dass es sich durchaus lohnen kann, die Darlehens- oder Giroverträge zu überprüfen. Denn unzulässig erhobene Entgelte und Gebühren können nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung von den Kreditinstituten zurückgefordert werden.

Für Fragen rund ums Bankrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum gern zur Verfügung.

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