BGH: Mehrere Sparkassen-Gebühren unzulässig

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.09.2017 (XI ZR 590/15) gleich mehrere Entgeltklauseln der Sparkasse Freiburg gekippt. Diese hatte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis Gebühren zwischen € 2 und € 7 für Rücklastschriften, die Einrichtung, Änderung, Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags, die Führung eines Pfändungsschutzkontos (sog. „P-Konto“) und die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder verlangt. Der BGH hat diese Gebühren nun verboten.

Sachverhalt

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hatte vor dem Landgericht Freiburg eine Unterlassungsklage gegen die Sparkasse Freiburg mit dem Ziel erhoben, die folgenden Gebühren aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse zu verbieten:

  • Gebühr i.H.v. € 5,00 für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift.
  • Gebühr i.H.v. € 5,00 für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung.
  • Gebühr i.H.v. € 5,00 für Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung.
  • Gebühr i.H.v. € 2,00 für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages bis zum 1. Juli 2013
  • Gebühr i.H.v. € 7,00 / Monat für die Führung eines Pfändungsschutzkontos
  • Gebühr i.H.v. € 5,00 für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder

Prozessverlauf

Das Landgericht Freiburg gab der Klage weit überwiegend statt. Nur die Gebühren für das Führen eines Pfändungsschutzkontos und die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder hielt es für rechtmäßig. Die von dem Schutzverein wegen der verbleibenden Klauseln eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg. Das OLG verbot auch die beiden letzten Klauseln. Gegen dieses Urteil legte die Sparkasse Revision zum Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung

Die Revision der Sparkasse hatte keinen Erfolg. Der BGH bestätigt die Unzulässigkeit aller angegriffenen Gebühren.

Nach der Ansicht des BGH dürfen die Gebühren für eine Rücklastschrift nicht pauschal erhoben werden. Vielmehr kann die Bank nur die tatsächlich angefallenen Kosten wie Porto und Papier ersetzt verlangen. Die insoweit einschlägigen Vorschriften der § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB und § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB sehen vor, dass nur ausnahmsweise ein Entgelt für eine Rücklastschrift erhoben werden darf. Diese muss dann aber angemessen und an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein. Da die Pauschalen der Bank deutlich über den tatsächlichen Kosten für Porto und Papier liegen, sind sie unzulässig. Soweit die Bank versuchte, die Gebühren durch die Personalkosten zu rechtfertigen, hat der BGH dem eine Absage erteilt. Die eigenen Personalkosten darf die Bank nicht einpreisen, da § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB nur die Kosten der Unterrichtung über den fehlgeschlagenen Lastschriftversuch zu ersetzen sind, nicht aber die Kosten der Bank für die vorgelagerte Prüfung, ob der Lastschriftauftrag durchgeführt werden kann.

Für die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrags darf die Bank überhaupt keine Gebühren erheben. Dies verbietet § 675f. Abs. 4 S. 2 BGB. Die Bank darf vielmehr nur für die Ausführung des Dauerauftrags eine Gebühr erheben. Die Aussetzung und Löschung des Dauerauftrags zielen jedoch gerade nicht auf die Ausführung, sondern auf die Nichtausführung eines Dauerauftrags ab. Dementsprechend dürfen hierfür keine Gebühren erhoben werden.

Die Entgeltklauseln für das Führen eines Pfändungsschutzkontos und die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder hält der BGH für unangemessen. Für Pfändungsschutzkonten hatte der BGH dies bereits im Jahr 2012 (Urt. v. 13.11.2012, XI ZR 500/11) entschieden. Im Hinblick auf die Gebühr der Wertpapierorder bemängelt der BGH, dass die Bank den Aufwand für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden abwälzt. Daher sind auch diese Gebühren unzulässig.

Bewertung der Entscheidung

Die Entscheidung reiht sich nahtlos in die zuvor ergangenen Urteile des Bankensenats beim Bundesgerichtshof ein. Hiernach sind viele der von Banken erhobenen Gebühren unzulässig und zu erstatten. So hatte der BGH in der Vergangenheit bereits die folgenden Gebühren als unzulässig gekippt:

  • Kreditbearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehen (Urt. v. 13.05.2014, XI ZR 405/12)
  • Kreditbearbeitungsgebühren in Bauspardarlehen (Urt. v. 08.11.2016, XI ZR 552/15)
  • Kreditbearbeitungsgebühren in Krediten von Firmen und Freiberuflern (Urt. v. 04.07.2017, XI ZR 562/15)
  • Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen (Urt. v. 09.05.2017, XI ZR 308/15)
  • Kontoführungsgebühren für Kreditverträge (Urt. v. 07.06.2011, XI ZR 388/10)

Lediglich die Kreditbearbeitungsgebühren in Förderkrediten hat der BGH bislang zugelassen (Urt. v. 16.02.2016, XI ZR 454/14). Es ist auch in Zukunft zu erwarten, dass der BGH streng mit Gebühren der Banken und Sparkassen umgehen wird. Kunden, die unzulässige Gebühren bezahlt haben, können diese Gebühren zurückverlangen, wobei im Einzelfall die Verjährungsvorschriften zu prüfen sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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