Knieper Verwaltungs GmbH + Kanzlei Albrecht–Bischoff: Abmahnung wg. unberechtigter Bildnutzung

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Knieper Verwaltungs GmbH aus  Bremen hat über die Kanzlei Albrecht-Bischoff aus Hamburg erneut urheberrechtliche Abmahnungen versendet, die uns vorliegen.

Vorab: Wenn Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie gerne unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt wahrnehmen. Kontaktieren Sie uns unter info@wd-recht.de oder telefonisch unter 0251 / 208680-30.

 

Gegenstand der Abmahnung

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, eine Fotografie im Internet auf der eigenen (hier: gewerblichen) Homepage genutzt zu haben, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, mithin eine Verletzung nach dem UrhG begangen zu haben. Wir haben über solche Abmahnungen in der Vergangenheit bereits des Öfteren berichtet, vgl. bspw.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-kanzlei-albrecht-bischoff-fuer-die-knieper-verwaltungs-gmbh_159962.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-kanzlei-albrecht-bischoff-fuer-die-knieper-verwaltungs-gmbh/ (Anwalt.de erlaubt keine externen Verlinkungen. Wenn Sie den Inhalt wahrnehmen möchten, fügen Sie die Internetadresse bitte copy-paste in die Adresszeile Ihres Browsers ein)

https://www.anwalt.de/rechtstipps/urhg-abmahnung-des-herrn-folkert-k-durch-die-kanzlei-albrecht-bischoff_062885.html

Fotografien unterliegen grundsätzlich einem Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz, sei es urheberrechtlich als Werk mit ausreichender Schöpfungshöhe nach § 2 Nr. 5 UrhG, sei es leistungsschutzrechtlich als einfache Ablichtung nach § 72 UrhG. Vor der Übernahme fremder Inhalte im Internet ist immer zu warnen, diese Warnung gilt insbesondere auch für Fotografien.

Die Rechteinhaberschaft an den abgemahnten Bildern muss in der Abmahnung nicht nachgewiesen, aber dargelegt werden. Das gilt selbstverständlich gerade auch für eine GmbH, die zwar rechtsfähig- aber nicht selbst Urheberin sein kann und daher die Herleitung ihrer Rechte beschreiben können muss.

Vorgeworfen wird konkret die unberechtigte Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Zudem wird die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts aus § 13 UrhG beklagt.

 

Forderungen der Knieper Verwaltungs GmbH

Die Knieper Verwaltungs GmbH fordert von dem Abgemahnten

• die Abgabe einer Unterlassungserklärung

• Schadenersatz (vorliegend in vierstelliger Höhe)

• Aufwendungsersatz / Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von über 10.000,00 EUR.


Tipp: Reaktion des Abgemahnten

Nehmen Sie die Abmahnung ernst, der Gegenstandswert und damit die Kostengefahr im Klagefall ist hoch, die strafbewehrte Bindung lang und die Gefahr einer Wiederholungshandlung und damit Vertragsstrafeforderungen und ggf. einer weiteren Abmahnung real.

Wahren Sie die gesetzten Fristen und wenden sich innerhalb der Frist an einen im Urheberrecht versierten Anwalt, bestenfalls einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, der mit dem Fachanwalt besondere praktische und theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat.

Setzen Sie sich nicht direkt mit dem Rechtsvertreter der Gegenseite in Kontakt. In einem solchen Gespräch besteht keine Waffengleichheit. Hier besteht weniger die große Möglichkeit einer erfolgreichen Verhandlung als deutlich stärker das Risiko, unbemerkt ausgefragt zu werden oder Aussagen zu treffen, die zwar der Verteidigung dienen sollen, eine solche aber im Gegenteil erschweren.

Geben Sie keinesfalls ungeprüft und unmodifiziert das anliegende Unterlassungsversprechen ab! Sofern ein solches Versprechen abgegeben werden soll, muss die Abgabe richtig vorbereitet werden, der Unterlassungsschuldner über die tatsächliche Reichweite der Erklärung unterrichtet werden und das Versprechen modifiziert werden, um eine Wiederholung und damit eine Vertragsstrafe so gut wie irgend möglich auszuschließen.

Die Schadenersatzforderung wie auch die Forderung auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren werden verhandelt. Hier geht es insbesondere auch um Tatfragen, der konkrete Sachverhalt ist zu würdigen.

 

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie im Urheberrecht bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Schreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage www.muensteraner-rechtsanwaelte.de.

Sie erreichen mich unter

Tel.: 0251 / 208680-30

Fax-: 0251 / 208680-50

eMail: info@wd-recht.de

 

 

 



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema