Abmahnung der Kanzlei Albrecht – Bischoff für die Knieper Verwaltungs GmbH

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Erneut liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Albrecht – Bischoff aus Hamburg vor, die für die Knieper Verwaltungs GmbH aus Bremen eine Urheberrechtsverletzung behauptet. Wir haben bereits verschiedentlich unter www.anwalt.de und auf unserer Kanzleihomepage über diese Abmahnungen berichtet, die wir seit langem und aus vielen Angelegenheiten kennen.

Konkret richtet sich der Vorwurf hier die Nutzung einer Fotografie, die von der Seite www.marions-kochbuch.de stammen soll und welche der Abgemahnte ohne Erlaubnis des/der Rechtsinhabers/Rechteinhaberin im Internet genutzt haben soll. Fotografien sind als Werk urheberrechtlich (§ 2 UrhG) oder bei einer einfachen Ablichtung als Leistung (§ 72 UrhG) grundsätzlich geschützt. Das bedeutet, dass allein der Urheber/Lichtbildner das Recht hat zu entscheiden, ob überhaupt, durch wen, auf welche Weise, wie lange und gegen welche Gegenleistung (meist Lizenzgebühren) die Fotografie genutzt werden kann. Grundsätzlich kann daher nur dringend geraten werden, sich bei der Nutzung fremder Fotografien der Erlaubnis des Rechteinhabers zu versichern. Die Rechtsprechung fordert hier von dem Verwender, dass dieser vorab die ggf. gesamte bestehende Rechtekette prüft, bevor er das Werk verwendet. 

Was fordert Albrecht – Bischoff für die Knieper Verwaltungs GmbH?

Die Kanzlei Albrecht – Bischoff fordert für die Knieper Verwaltungs GmbH

- das Entfernen des Bildes von den Webseiten und dem Server sowie die Löschung der Bilddatei

- die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (als Entwurf der Abmahnung beigefügt)

- Zahlung eines Schadenersatzes in vierstelliger Höhe

- Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. knapp 1.000,00 EUR.

Wie sollte auf eine Abmahnung der Knieper Verwaltungs GmbH in einem solchen Fall reagiert werden?

Dass die gesetzten Fristen beachten werden sollten, versteht sich von selbst. Innerhalb der Frist sollte ein versierter Anwalt zunächst den Vorwurf rechtlich prüfen, d. h., feststellen, dass die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach auch bestehen. Besteht kein Anspruch, handelt es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, die Gegenansprüche des Abgemahnten auslösen würde. Ist die Abmahnung berechtigt und soll auch ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden, ist Aufgabe des Verteidigers, dieses Versprechen zugunsten des Abgemahnten zu modifizieren. Dies ist bei der Verwendung von Lichtbildern im Internet aus unterschiedlichen Gründen besonders anzuraten. Hinsichtlich der Kostenforderungen tritt der Anwalt in Verhandlungen ein und versucht hier, ein befriedigendes Ergebnis zu erreichen. Für den Fall, dass dies nicht gelingt, schlägt er dem Abgemahnten Alternativen vor.

Dr. Wallscheid & Drouven | Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwalt

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. 

Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. 

Ich freue mich, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


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