König & Cie Immobilienfonds IV „Pakhuis-Amsterdam“ Gmbh & Co. KG - Ausschüttungen als Sanierungskonzept

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Wieder steckt eine geschlossene Beteiligung in Schwierigkeiten. Derzeit werden die Anleger des sogenannten König & Cie Immobilienfonds IV „Pakhuis-Amsterdam“ von der Beteiligungsgesellschaft angeschrieben und um ihre „Mithilfe“ gebeten.

Von „akutem Handlungsbedarf“ ist in dem Schreiben die Rede. Der Fonds stecke nicht nur aufgrund der ausgelaufenen Finanzierungen in existenziellen finanziellen Schwierigkeiten, zusätzlich seien die Mieteinnahmen des Fonds durch die derzeitigen Leerstandsprobleme stark belastet.

Die Fondsgesellschaft gibt hierzu an, dass drei von vier Mietflächen leerstehend seien.
Schlimmer noch: Die Fondsgesellschaft teilt mit, dass sie im Rahmen einer Erbpachtauseinandersetzung erstinstanzlich zur Zahlung von rund 1.1 Millionen Euro verurteilt worden sei.

Auch eine Weiterfinanzierung ist nach den Worten der Fondsgesellschaft alles andere als sicher. So wird nach dem Inhalt des Schreibens den Anlegern eine sogenannte „Rückzahlungsvereinbarung“ offeriert. Danach soll der Anleger nunmehr seine bisher erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Hier werde dem Anleger allerdings ein „Rabatt“ eingeräumt. Die Bank verlange bei einem schnellen Inkrafttreten der Rückzahlungsvereinbarung „nur“ 85% der ausgezahlten Ausschüttungen.

König & Cie Immobilienfonds IV – „Angebot“ an weitere Bedingungen geknüpft

Dieses „Angebot“ ist an weitere Bedingungen geknüpft: So sei von den Gesellschaftern ein Beschluss zu treffen, der die Zustimmung zum Verkauf der Immobilie erteilen würde, „um die Darlehensverbindlichkeit so weit wie möglich ablösen zu können.“

„Dieses Verhalten der finanzierenden Bank und der Fondsgesellschaft zeigt, wie Anleger auch in den letzten Zügen eines gescheiterten Gesellschaftskonzeptes abgemolken werden sollen,“ so Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Helge Petersen, „man räumt den Anlegern einen lächerlichen Rabatt ein, um dann das Gebäude zu verschleudern. Das Resultat eines solchen Vorgehens kann sein, dass die Darlehensverbindlichkeiten durch den Verkauf nicht vollständig abgelöst werden können und der Anleger abermals im Rahmen der Insolvenz zur Kasse gebeten wird. Dabei ist schon rechtlich zweifelhaft, ob die Anleger überhaupt die Ausschüttungen zurückzahlen müssen", so Helge Petersen weiter, „dies hängt auch davon ab, ob die Anleger klar erkennen konnten, dass es sich um keine Gewinnausschüttungen gehandelt hatte. – dies ist nach den mir vorliegenden Informationen bereits höchst zweifelhaft.“

Abseits dieser Rückforderungsproblematik bleibt den Anlegern auch die Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche gegenüber demjenigen durchzusetzen, der ihnen damals die Anlage empfohlen hatte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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