Können Anleger Negativzinsen steuerlich geltend machen?

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Worum geht es?

Derzeit erheben Bank auf Guthabenbeträge einer bestimmten Höhe Negativzinsen, auch Verwahrentgelte genannt.

Es gibt kein abgestimmtes Vorgehen der Banken, ab welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt Einlagen, die einen bestimmten Betrag übersteigen, mit dem Verwalterentgelt belastet werden. Es fragt sich, ob die Beträge, die als Negativzinsen dem Sparer belastet werden, steuerliche Berücksichtigung finden.

Denklogisch und vom System des Steuerrechts, das auf Zufluss und Abfluss abstellt, sind Zinsen Kapitalvermögen und werden gemäß § 20 Abs. 1 EStG als Einkünfte der Anleger versteuert. In § 20 EstG ist definiert, was alles zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört.

Zinsen sind Kapitalvermögen und werden der Besteuerung unterworfen. 

Selbiges müsste denklogisch auch bei negativen Zinsen gelten, die dann als negative Zinsen in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung in Ansatz gebracht werden müssten, mit der Folge, dass sich entweder die Einkommensteuer mindert oder durch Verlustvorträge diese negativen Zinsen in die folgenden Kalenderjahre übertragen werden.

Leider operiert das Steuerrecht nicht mit Logik. Das Bundesministerium der Finanzen hat in Ergänzung des BMF - Schreiben vom 18.01.2016 am 19.02.2021 Einzelfragen der Abgeltungsteuer ergänzt.

Dass Bundesminister der Finanzen argumentiert nunmehr nicht mit dem Zufluss- oder Abflussprinzip, sondern wie folgt: „wirtschaftlich gesehen, handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr - und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer - Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 EStG erfasst sind".

Schlichtweg wird die Rn. 129 a des Erlasses zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer geändert und auf eine wirtschaftliche Betrachtung abgestellt. Dieses hat zur Folge, dass mit dem Sparerpauschbetrag i.H.v. 801,00 € Person oder 1.602,00 € bei zusammenveranlagten Ehegatten ganz einfach die Negativzinsen als abgegolten gelten. Man glaubt es nicht.

Was ist zu tun?

Es macht Sinn diese Frage einer Klärung durch den Bundesfinanzhof zuzuführen in der Hoffnung, dass keine politische Entscheidung gefallen wird. Im Weiteren müssen Sie zwingend die erhaltenen Zinsen erfassen und in einem ersten Schritt die positiven Zinsen mit den negativen Zinsen verrechnen und nur den Saldo in Ansatz bringen.

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