Kompartment-Syndrom Unterschenkel als Lagerungsschaden nach OP

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außergerichtlicher Vergleich nach Behandlungsfehler/Arzthaftung - EUR 22.000,- € nebst Anwaltskosten

Die fehlerhafte Behandlung des Mandanten/Patienten erfolgte durch Ärzte einer Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Thoraxchirurgie. Es wurde der Vorwurf erhoben, dass es im Rahmen einer Rektumresektion wegen Rektumkarzinom (Teil-Enddarmentfernung bei Enddarmkrebs) bei mehrstündiger Operationsdauer zu einem Lagerungsschaden gekommen ist, der schließlich ein Kompartment­ Syndrom (Anstieg des Gewebedrucks in den Muskellogen des Unterschenkels mit folgender Störung der Mikrozirkulation und der neuromuskulären Funktion) am rechten Unterschenkel mit konsekutiv notwendiger zweimaliger Kompartment-Spaltung (Spaltung der Muskellogen),  mehrtägigen Rückenschmerzen und einem lokal begrenzten Druckschaden am tiefen Rücken oberhalb des Gesäßes führte. Bereits vor der Operation wurde vom Mandanten auf die seines Erachtens zu engen Kompressionsstrümpfe hingewiesen. Mehrfach habe er dem medizinischen Personal seine Rückenschmerzen auch mitgeteilt, die Druckstellen wurden fotodokumentiert . 

Im Rahmen der indizierten und ansonsten fachgerecht durchgeführten OP (lange Operationszeit von 385min mit einer Narkosezeit von 427min) hätte aber eine zwischenzeitliche Entlagerung aus der Steinschnitt-Position erfolgen müssen, um das Risiko eines Kompartment-Syndroms in Übereinstimmung mit der etablierten ärztlichen Kenntnislage und dem üblichen Vorgehen zu mindern. Diese Entlagerung wurde nicht durchgeführt, so dass hier durch ein eingeholtes Gutachten der Ärztekammer ein ärztlicher Behandlungsfehler konstatiert wurde. Der nachfolgende Gesundheitsschaden des Kompartment-Syndroms am rechten Unterschenkel mit allen operativen und rehabilitativen sowie heilungstechnischen Folgen, konnte damit zwar nicht ausschließlich auf die fehlende Entlagerung zurückgeführt werden, da auch unter sachgerechter Lagerung und deutlich kürzerer Operationszeit Kompartment-Syndrome grundsätzlich möglich sind, dann allerdings mit deutlich geringerer Häufung, wenn längere Operationszeiten durch Entlagerungsphasen unterbrochen werden. 

Damit war der eingetretene Gesundheitsschaden mit praktischer Gewissheit auf die ausgebliebene Entlagerung als Behandlungsfehler zurückzuführen.

Der Mandant litt - zwei Jahre nach der OP - immer noch unter Schmerzen und Schlafstörungen, Krämpfen, Taubheitsgefühl sowie einer eingeschränkte Wahrnehmung im/am Bein.

Im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der Kinik wurden die Ansprüche aus Arzthaftung beziffert (immaterielle Schäden: Schmerzensgeld, materielle Schäden, auch Haushaltsführungsschaden).

So konnte schließlich für den Mandanten eine Zahlung in Höhe von 22.000,- € [Schmerzensgeld und Schadensersatz] erreicht und wunschgemäß ein langwieriges zivilrechtliches Verfahren vermieden werden.

 





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