Operativ verursachte Lagerungsschäden:

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Operativ bedingte Lagerungsschäden sind wiederholt Thema von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Diese Arzthaftungsfälle haben in der Rechtsprechung besondere Beweislastregelungen. 

1. Beweislast in ArzthaftungsprozessenDie deutsche Zivilprozessordnung besagt, dass derjenige, der einen Anspruch stellt, diesen beweisen muss. Im Arzthaftungsfall muss der Patient einen Behandlungsfehler und den daraus resultierenden Schaden belegen. Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Grober Behandlungsfehler: Hier muss der Arzt beweisen, dass der Fehler nicht die Ursache des Schadens ist.
  • Vollbeherrschbares Risiko: Bezieht sich auf Vorfälle, die vollständig im Einflussbereich des Arztes liegen. Zum Beispiel die Funktionsfähigkeit medizinischer Geräte. Auch Lagerungsschäden während einer Operation fallen darunter.

Das Patientenrechtegesetz von 2013 bestätigt diese Grundsätze. Wenn ein Schaden durch ein voll beherrschbares Risiko entstanden ist, wird ein Behandlungsfehler vermutet. Der Arzt muss dann den entgegengesetzten Beweis erbringen.

2. Fallbeispiele und Gerichtsentscheidungen2017 befand der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall, bei dem ein Patient durch einen Elektrokoagulator Verbrennungen erlitt. Trotz möglicher alternativer Ursachen für den Schaden entschied der BGH, dass es sich um ein vollbeherrschbares Risiko handelte.

In solchen Fällen kann ein Arzt Zeugenaussagen oder Expertenmeinungen als Beweismittel nutzen. Eine detaillierte Dokumentation der Operation, insbesondere der Lagerung des Patienten, kann entscheidend sein.

3. Aufklärung und Dokumentation Ärzte müssen Patienten über mögliche Lagerungsrisiken aufklären. Das Gespräch sollte dokumentiert werden. Genaue Aufzeichnungen können helfen, rechtliche Vermutungen zu widerlegen, besonders wenn es Patientenanomalien gibt.

Fazit: Bei operativen Lagerungsschäden wird oft ein Behandlungsfehler vermutet. Eine gründliche Dokumentation ist daher essenziell, insbesondere bei unterschiedlichen Lagerungsoptionen oder patientenspezifischen Besonderheiten.

Gerne beraten wir Sie in möglichen Haftungsfällen. 



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