Kondom heimlich abziehen. Hier drohen hohe Strafen.

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Ist das heimliche Abziehen eines Kondoms beim Sex etwa strafbar?
Mit diesen Vorwürfen gegen den Wikileaks Gründer Julian Assange in Schweden vor etwa 10 Jahren, kam dies auch in den Focus der deutschen Strafjustiz.
 
Bisher war man sich in der deutschen Strafjustiz nicht einig. Manche Gerichte haben das als nicht strafbar erachtet, andere Strafgerichte haben verurteilt.
 
Jetzt hat der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen und zusätzlich noch eines oben drauf gesetzt.
 
Was ist jetzt strafbar? Welche Strafen drohen hier? 

Diese Antworten bekommt ihr hier und in meinem Video.


Deutsche Strafgerichte waren sich in diesen letzten 10 Jahren nicht einig. Mal wurde verurteilt, mal eine Strafbarkeit verneint.
 
Nun hat der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen und entschieden, dass „Stealthing“ strafbar ist. Zusätzlich hat er aber nicht nur einen sexuellen Übergriff, so wie die Vorinstanz, bejaht, sondern zusätzlich auch die wesentlich schwere Vergewaltigung.


 
1. Wann macht man eigentlich sich wegen sexuellen Übergriffs strafbar?

Voraussetzung dieser Straftaten sind immer sexuelle Handlungen durch körperlichen Berührung und dies muss auch gegen den erkennbaren Willen des Opfers geschehen.  
 
Stichwort „Nein heißt Nein“. 

Strafbar ist nach § 177 Abs.1 StGB … 

  • das Vornehmen sowie das Vornehmen Lassen von sexuellen Handlungen an einer anderen Person (gegen deren erkennbaren Willen) (durch den Täter oder durch das Opfer selbst) sowie
  • das Bestimmen einer anderen Person (gegen deren erkennbaren Willen) dazu, dass sie sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder die Vornahme solcher Handlungen durch einen Dritten duldet.

Das alles wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bestraft. Es kann aber eine noch höhere Strafe drohen. Dann,  wenn der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt.
 


2. Wann wird nun aus einem sexuellen Übergriff eine Vergewaltigung?

Die Vergewaltigung ist eigentlich kein eigener Straftatbestand, sondern nur ein besonders schwerer Fall eines sexuellen Übergriffs.
 
Ein sexueller Übergriff wird dann zu einer Vergewaltigung, wenn der Täter sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von dem Opfer vornehmen lässt, die das Opfer besonders erniedrigen und diese mit dem Eindringen in den Körper des Opfers einhergehen, also zum Beispiel Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen des Opfers.  
 
Eine besonders erniedrigende Handlung laut Bundesgerichtshof, die dem Geschlechtsverkehr ähnlich ist, ist zum Beispiel immer Analverkehr oder Oralverkehr  
 
Für eine Vergewaltigung droht nach § 177 Abs.6 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Hier können aber auch bis 15 Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden.


 
3. Ist das heimliche Abziehen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs ein sexueller Übergriff?

Der Bundesgerichtshof entschied nun mit Beschluss v. 13.12.2022, dass dies eine Straftat sei. Sexuelle Handlungen ohne die Verwendung eines Kondoms stehen dem erkennbaren Willen des Opfers nach § 177 Abs.1 StGB entgegen, wenn dieses erkennbar in den Geschlechtsverkehr nur unter der Bedingung der Verwendung eines Kondoms einwilligte.  
 
Laut BGH kommt sogar eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Betracht.



4. Ändert sich an der Strafbarkeit etwas, weil das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr grundsätzlich einverstanden war?

Bei der Frage des „Obs“ eine Strafbarkeit beim heimlichen Abziehens des Kondoms war immer, dass das Opfer grundsätzlich in die Durchführung des Geschlechtsverkehrs eingewilligt hatte. Nur eben unter der Bedingung, dass ein Kondom verwendet wurde. 

Der sexuelle Übergriff als auch die Vergewaltigung als besonders schwerer Fall hiervon, setzen nun grundsätzlich ein Handeln gegen den Willen des Opfers voraus. Wurde das Einverständnis also erteilt, so entfällt grundsätzlich eine Strafbarkeit. Andernfalls drohen Strafen. 



5. Welche Strafe droht für das heimliche Abziehen des Kondoms?

Wird im konkreten Fall eine Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs bejaht, so droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und fünf Jahren (§ 177 Abs.1 StGB). 

Im Falle der Verurteilung wegen einer Vergewaltigung durch das heimliche Abziehens des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (§ 177 Abs.6 StGB). 


Weitere Infos finden Sie unter:

GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

Foto(s): GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

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