Kopiertes oder fast identisches Produkt: Abmahnung wegen ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz
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Das Aussehen eines Produktes kann rechtlich unterschiedlich geschützt werden:
Häufig ist das Aussehen durch ein deutsches Design oder auf EU-Ebene durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Sowohl das Design wie aber auch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind ungeprüfte Schutzrechte. Erst im Verletzungsfall wird geprüft, ob zwei Voraussetzungen gegeben sind:
Das angemeldete Design bzw. das Aussehen muss zum Anmeldezeitpunkt neu sein. Bereits eine Vorveröffentlichung im Internet kann hier zum Problem werden.
Des Weiteren muss eine sogenannte Eigenart gegeben sein, d.h. das Produkt muss sich von anderen Produkten in bestimmten Aspekten unterscheiden.
Gerade, wenn es kein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht oder nicht mehr gibt, kann der Rechteinhaber bzw. Hersteller dennoch gegen Plagiate oder ähnlich aussehende Produkte vorgehen. Es können wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund des sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geltend gemacht werden.
Anspruchsgrundlage ist § 4 Nr. 3 UWG:
Unlauter handelt, wer
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Unterlassungsansprüche aufgrund des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfolgen im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung muss der Abmahner gemäß § 13 Abs. 3 UWG gewisse Formalien einhalten. Unter anderem muss zum Wettbewerbsverhältnis (Anspruchsberechtigung genannt) relativ ausführlich vorgetragen werden. Falls Abmahnkosten geltend gemacht werden, müssen diese genau beziffert werden einschließlich einer Berechnungsgrundlage nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Fehlt es an einem der Voraussetzungen, ist die Abmahnung zwar immer noch wirksam, es können jedoch keine Abmahnkosten geltend gemacht werden.
Die Einhaltung der Formalien einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden, dies ist uns aus unserer Beratungspraxis bekannt, teilweise übersehen.
Anspruchsvoraussetzung:
Wettebwerbsverhältnis
Eine Abmahnung wegen der Verletzung des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann nur durch einen Mitbewerber geltend gemacht werden. Notwendig ist somit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, d.h. das Angebot von gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen.
Zu diesem Aspekt ist die Rechtsprechung sehr großzügig.
Eigenart
Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich um Waren mit einer sogenannten wettbewerbsrechtlichen Eigenart handelt. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gilt im Übrigen nicht nur für Waren, sondern auch für Dienstleistungen, Werbeslogans, fiktive Charaktere aus der Literatur z.B., Fernsehformate, Webseiten oder Marketing- oder Gastronomiekonzepte.
Des Weiteren ist eine sogenannte wettbewerbsrechtliche Eigenart notwendig. Vereinfacht gesagt, ist die wettbewerbsrechtliche Eigenart gegeben, wenn durch die Ausgestaltung des Produktes die Käufer (in diesem Fall angesprochene Verkehrskreise genannt) annehmen, dass das Produkt eigentlich von einem anderen Hersteller stammt.
Vereinfacht gesagt können Ansprüche in Betracht kommen, wenn ein Produkt auf dem ersten Blick aus Sicht des Verbrauchers so aussieht, als würde es von einem bestimmten Hersteller stammen. Notwendig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kunden eine Vorstellung haben, dass das Produkt von einem bestimmten Hersteller kommt, den sie jedoch namentlich nicht einmal kennen.
Es kommt hier auf den Gesamteindruck an.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist immer der Aspekt, ob sich das Produkt des Abmahners von anderen Produkten so abhebt, so dass es einem bestimmten Hersteller zugeordnet wird. Ein ergänzender wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist daher z.B. schwer durchzusetzen, wenn es eine Vielzahl sehr ähnlicher oder identisch aussehender Produkte von unterschiedlichen Herstellern gibt.
Zudem gilt: Je bekannter ein Produkt ist, desto eher kann eine wettbewerbsrechtliche Eigenart vorliegen.
Verwendungszweck
Ferner kann der Verwendungszweck des Produktes eine Rolle spielen.
Einen Faktor spielen somit:
- Ästhetische Merkmale
- Technische Merkmale
- Ggf. eine Produktreihe (ähnliche Produkte, z.B. in unterschiedlicher Größe)
- Die Kennzeichnung des Produktes
Nachahmung?
Notwendig ist eine Nachahmung, was wiederum voraussetzt, dass der Abgemahnte das Originalprodukt kannte. Ansprüche aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz können daher ausgeschlossen sein, wenn das Aussehen des Produktes tatsächlich reiner Zufall war, wobei den Abgemahnten in diesem Fall die Beweislast trifft.
Es muss ferner erhebliche Ähnlichkeiten zwischen den beiden Produkten geben.
Was kann in einer Abmahnung wegen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gefordert werden?
Wie immer bei einer Abmahnung wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert.
Da es in der Regel bei Ansprüchen aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz um Produkte geht, können Unterlassungsansprüche auch Beseitigungsansprüche zur Folge haben. Folge kann die Verpflichtung sein, die Produkte von gewerblichen Abnehmern zurückzurufen. Gerade aus diesem Grund sollte bei einer Abmahnung niemals voreilig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Anders als bei einer Markenrechtsverletzung ist der Besitz dieser Produkte durch den Abgemahnten im Übrigen nicht verboten.
Des Weiteren sollte auch immer genau geprüft werden, welche Ansprüche räumlich gesehen geltend gemacht werden:
Beziehen sich die Unterlassungsansprüche nur auf die Bundesrepublik Deutschland, auf die EU oder gibt es gar keine Einschränkungen?
Des Weiteren können Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sowie selbstverständlich, wenn die Abmahnung berechtigt ist und die Formalien eingehalten wurden, Abmahnkosten.
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz in Theorie und Praxis
Gerade hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Eigenart und der Frage, ob Kunden das Aussehen eines Produktes mit einem bestimmten Hersteller verbinden, wird in der Literatur und in der Rechtsprechung relativ streng abgehandelt. Gerichte sind nach unserem Eindruck jedoch sehr viel großzügiger, wenn es darum geht, Unterlassungsansprüche wegen eines behaupteten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes durchzuwinken.
Gleiches gilt auch für die Frage, ob und wie die beim Abgemahnten noch vorhandenen Produkte ggf. noch verwertet werden können.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung wegen ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen des Angebotes eines Produktes erhalten haben, dass gegen den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verstoßen soll, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-250567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail.
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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