Kostensteigerung im Bauvertrag – Widerruf des Verbraucherbauvertrages sinnvoll?

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Angesichts der zum Teil dramatischen Preisentwicklungen in der Baubranche stehen Verbraucher als Auftraggeber häufig vor der Frage, ob und ggf. wie sie sich von den Verpflichtungen eines abgeschlossenen Bauvertrages befreien können. Der nachfolgende Artikel gibt einen kurzen Überblick über das Instrument des Widerrufs eines Verbraucherbauvertrages.


Der Gesetzgeber hat dem Verbraucher als Auftraggeber vielfältige Widerrufsrechte eingeräumt. Auch Bauverträge können grundsätzlich widerrufen werden, allerdings sind auch die Rechtsfolgen eines Widerrufs vielfältig, je nach Vertragstyp.

So ist zwischen einem gewöhnlichen Verbrauchervertrag und einem Verbraucherbauvertrag zu unterscheiden.

Unterrichtet der Auftragnehmer – in der Regel ein ausführendes Unternehmen – den Auftraggeber bei einem Verbrauchervertrag nicht über die Verbraucherrechte, ist es möglich, dass das Unternehmen auch für bereits erbrachte Bauleistungen keine Vergütung erhält.

Anders ist dies allerdings beim Verbraucherbauvertrag. Denn hier erhält der Auftragnehmer – also das ausführende Unternehmen – in jedem Fall eine Vergütung. Vor diesem Hintergrund hat die Unterscheidung zwischen einem Verbrauchervertrag und einem Verbraucherbauvertrag erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsfolgen.

Liegt also ein Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650 i BGB vor, steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, § 650 l Satz 1 BGB i.V.m. § 355 BGB.

Erfolgt der Widerruf des Verbraucherbauvertrages, so erhält der Auftragnehmer Wertersatz für seine erbrachten Leistungen, und zwar auch dann, wenn er den Auftraggeber zuvor nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrechte belehrt hat.

In der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, wann ein Verbrauchervertrag vorliegt und wann es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt, allerdings noch nicht abschließend geklärt. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, wenn ein Vertrag zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude geschlossen wird. Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass ein Verbraucherbauvertrag nicht in Betracht kommt, wenn die zur Errichtung eines Gebäudes notwendigen Gewerke einzeln vergeben werden. Dann könnte allenfalls ein Verbrauchervertrag (aber kein Verbraucherbauvertrag) vorliegen.

In der Rechtsprechung wird deshalb danach differenziert, ob die Beauftragung der einzelnen Gewerke zeitgleich oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Auftragnehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen.

Nach anderer Auffassung liegt ein Verbraucherbauvertrag nur dann vor, wenn sich der Auftragnehmer zum Bau des gesamten Gebäudes in einem Vertrag verpflichtet. Hier wird mit dem Schutzzweck des Vertrages und dem Wortlaut nach § 650 i Abs. 1 BGB argumentiert.

Bevor also ein Widerruf des Bauvertrages erwogen wird, sollte geprüft werden, ob es sich um einen Verbrauchervertrag oder um einen Verbraucherbauvertrag handelt. Dies ist im Einzelfall anhand der oben genannten Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblichen Einfluss hat dies auf die Rechtsfolge. Denn je nach rechtlicher Einordnung sind die vom ausführenden Unternehmen bereits erbrachten Leistungen zu vergüten, oder eben nicht.


Insofern ist bei der Frage, ob ein Bauvertrag beendet werden soll, auch stets die Möglichkeit eines Widerrufs in Betracht zu ziehen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls.


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