Haftung des Krankenhauses bei fehlerhafter Operation, fehlerhafter Geburt oder Infektion

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Zu den häufigsten ärztlichen Behandlungsfehlern in einem Krankenhaus gehören behandlungsfehlerhafte Implantationen von Endoprothesen im Hüftgelenk und Kniegelenk bei bestehender Arthrose. So kommt es häufig vor, dass die Pfanne zu steil implantiert wird und es infolgedessen zu einer Luxation (Heraustreten des Gelenkkopfes aus der Gelenkpfanne) kommt. Auch eine Lockerung infolge einer behandlungsfehlerhaften Implantation der Endoprothese oder eine Infektion im Hüftgelenk oder Kniegelenk aufgrund der Nichteinhaltung von zwingenden Hygienemaßnahmen kommen häufig in diesem Zusammenhang vor. Immer wieder kommt es auch zu Komplikationen, weil beispielsweise der Prothesenschaft trotz des bereits ausgehärteten Zements eingeschlagen wird. Folge hiervon kann eine Oberschenkelfraktur sein. Auch kommt es vor, dass die Kniegelenksendoprothese in Valgusfehlstellung implantiert wird. Häufig ist dann eine Revision (Wiederholung) der Implantation der Endoprothese notwendig.

Häufig kommt es auch in einem Krankenhaus im Zusammenhang mit der operativen Versorgung von Frakturen bei der Osteosynthese (operative Verbindung von zwei oder mehr Knochen oder Knochenfragmenten zwecks Zusammenwachsens) zu Behandlungsfehlern.

Immer wieder werden in Krankenhäusern auch unnötige Operationen durchgeführt. Unnötige Operationen können nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen und führen mitunter sogar zu einem weitergehenden Gesundheitsschaden. In beiden Fällen ist die vom Patienten erklärte Einwilligung in die Operation unwirksam und die unnötige Operation damit eine zur Schadensersatzpflicht führende Körperverletzung.

Ein weiterer für Behandlungsfehler anfälliger Bereich im Krankenhaus besteht im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes. Hier kann es zu einem für das weitere Leben einschneidenden Geburtsschaden kommen.

Eine der häufigsten Schädigungen in einem Krankenhaus ist die Infektion mit einem Keim, im schlimmsten Fall mit einem multiresistenten Keim. In der Regel wendet das Krankenhaus ein, der Patient habe die Infektion mit dem Keim bereits von Hause in das Krankenhaus mitgebracht. Eine Überprüfung des Behandlungsablaufs im Krankenhaus ergibt jedoch häufig, dass die Infektion im Krankenhaus erfolgt ist. Bereits bei der Einlieferung in das Krankenhaus wird häufig trotz des Vorliegens eines Risikopatienten ein Screening auf beispielsweise MRSA und gramnegative Bakterien unterlassen. Der zweite Verstoß gegen verbindliche Vorschriften liegt dann darin, dass keine Isolation des Patienten, sondern die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer erfolgt. Schließlich kommt es häufig vor, dass Ärzte und Krankenschwestern sich nach dem Verlassen einer Isolationsstation nicht die Hände desinfizieren. Auch desinfizieren Ärzte häufig lediglich ihre Hände vor der Visite eines sich in einem Mehrbettzimmer befindlichen Patienten, jedoch nicht das Stethoskop, das sie zuvor bei einem isolierten Patienten verwendet hatten. Die Verbreitung von (multiresistenten) Keimen im gesamten Krankenhaus ist dann lediglich eine Frage der Zeit. Dennoch ist es dringend anzuraten, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen. Zur Geltendmachung der Ansprüche und insbesondere zum Beweis der Ursächlichkeit der Infektion mit dem Keim im Krankenhaus ist es zwingend erforderlich, die Patientenakte akribisch durchzugehen, um den Zeitpunkt des Hygienefehlers aufzuspüren.

Gerne prüfe ich für Sie sämtliche aus Krankenhaushaftung in Betracht kommenden Ansprüche (insbesondere Schmerzensgeld, Schadensersatz, Heilbehandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Erwerbsschaden) und mache diese umfassend geltend.

Kontaktieren Sie mich telefonisch oder per E-Mail. Schildern Sie mir Ihr Anliegen.


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