Veröffentlicht von:

Kredit & Restschuldversicherung: So fordern Sie jetzt Geld zurück

  • 2 Minuten Lesezeit

Ab 2025 gelten neue Verbraucherschutzregeln – profitieren Sie jetzt!

Haben Sie bei der Kreditaufnahme auch eine kostspielige Restschuldversicherung abgeschlossen? Damit sind Sie nicht allein – und es besteht die Chance, dass auch Ihnen Rückzahlungen zustehen!

Zum 1. Januar 2025 trat eine wichtige Neuregelung in Kraft, die die Rechte von Kreditnehmern deutlich stärkt. Künftig dürfen Banken beim Abschluss eines Darlehens keine Versicherung mehr direkt „mitverkaufen“. Der Hintergrund: In der Vergangenheit wurden viele Kunden unzureichend über Kosten, Risiken und Alternativen informiert.

Was steckt hinter der Restschuldversicherung – und warum ist sie oft problematisch?

Eine Restschuldversicherung (RSV) soll dafür sorgen, dass bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Tod die Kreditraten weiterhin bedient werden können. Der Grundgedanke klingt vernünftig – doch in der Realität sind diese Policen häufig:

  • teuer und intransparent

  • kompliziert erklärt

  • mit zahlreichen Einschränkungen verbunden

  • schwer durchsetzbar, wenn der Ernstfall eintritt

Oft wurde die Versicherung gleich mit dem Kredit angeboten – ohne echte Wahlfreiheit. Teilweise wurde sogar der Eindruck erweckt, sie sei verpflichtend. Genau hier greift die neue Gesetzgebung ein.

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2025?

Auf jahrelange Kritik von Verbraucherschutzorganisationen reagiert der Gesetzgeber nun mit klaren Vorgaben:

  • Eine RSV darf erst frühestens sieben Tage nach Abschluss des Kreditvertrags angeboten werden.

  • Banken und Vermittler müssen umfassend und transparent über Kosten, Nutzen und Alternativen informieren.

  • Kombinierte Angebote („Kredit nur mit Versicherung“) sind künftig nicht mehr zulässig.

Was bedeutet das für Sie konkret?

Wenn Sie in der Vergangenheit eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben, könnten Ihnen Rückerstattungen zustehen – in manchen Fällen sogar in voller Höhe.

Rückerstattung – auch im Nachhinein möglich

Wir prüfen individuell, ob Sie:

  • Ihre Versicherung widerrufen können

  • einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung haben (z. B. bei vorzeitiger Ablösung Ihres Kredits)

  • möglicherweise den gesamten Kreditvertrag rückabwickeln können – etwa bei mangelhafter Beratung

Kommt Ihr Fall infrage?

  • Haben Sie in den letzten Jahren einen Auto- oder Ratenkredit aufgenommen?

  • Wurde Ihnen eine Kreditversicherung empfohlen oder nahegelegt?

  • Hatten Sie das Gefühl, keine echte Wahl zu haben?

Dann sollten Sie Ihren Fall prüfen lassen – idealerweise zeitnah.

Wir setzen uns für Ihr Recht ein

Als spezialisierte Kanzlei im Bereich Bank- und Verbraucherrecht prüfen wir Ihre Situation individuell, transparent und unverbindlich.

Kontaktieren Sie uns – telefonisch oder persönlich. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Lenné

Beiträge zum Thema