Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern ⚠️Wie die Gebühren zurück bekommen?

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Schon seit über zehn Jahren ist höchstrichterlich entschieden, dass Banken keine Bearbeitungsgebühren für Kredite fordern dürfen und auch bereits entrichtete Gebühren zurückzuzahlen sind.

Allerdings gibt es immer noch Banken, die – teils unter neuen Bezeichnungen – weiter Bearbeitungsgebühren für Kredite berechnen. Damit wird der Kredit für den Kreditnehmer deutlich teurer, die Konditionen sind also schlechter. Da diese Bearbeitungsgebühren rechtswidrig sind, können sie in einigen Fällen zurückgefordert werden.

Sie möchten Bearbeitungsgebühren für Ihren Kredit zurückfordern? Zur rechtlichen Einschätzung Ihres Falls bietet die Kanzlei CDR Legal Ihnen ein telefonisches Erstgespräch. Hier können Sie die Situation mit Ihrer Bank schildern und Sie werden über potenzielle Hürden und wichtige Schritte bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren in Ihrem individuellen Fall informiert.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Banken dürfen keine Kreditbearbeitungsgebühren verlangen – weder gegenüber Verbrauchern noch gegenüber Unternehmern. Tun sie es doch, können die Gebühren von den Kunden zurückgefordert werden.
  • Der BGH hält die Begründung, dass die Bearbeitungsgebühren die Kosten für die Kundenberatung und die Bonitätsprüfung abdecken, für nicht überzeugend.
  • Auch bei Bausparverträgen haben Banken und Sparkassen rechtswidrig Gebühren berechnet, die von Verbrauchern zurückgefordert werden können.
  • Einige Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühren sind mittlerweile verjährt. Trotzdem lohnt es sich, alte Kreditverträge zu überprüfen.

Was sind Bearbeitungsgebühren? 

Wenn Sie einen Kredit bei einer Bank oder einer Sparkasse in Anspruch nehmen, können unterschiedliche Gebühren anfallen. Dazu gehören in der Regel die Zinsen, die Sie für das geliehene Geld an die Bank zahlen. 

Doch neben den Zinsen erhoben einige Banken sogenannte “Bearbeitungsgebühren”. Hierbei kann es sich um eine Pauschale handeln oder um einen Prozentsatz vom Kreditvolumen. Hiermit ließen sich Banken und Sparkassen z.B. die Bonitätsprüfung und den Verwaltungsaufwand, den sie mit der Bearbeitung des Kredits haben, vergüten.

Mittlerweile ist jedoch seit über zehn Jahren höchstrichterlich entschieden, dass solche Bearbeitungsgebühren von den Banken nicht erhoben werden dürfen und dass bereits erhobene Gebühren zurückgezahlt werden müssen.

Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren

Früher war es ganz normal, dass Banken Bearbeitungsgebühren für Kredite in Rechnung gestellt haben. Im Jahr 2011 haben einige deutsche Oberlandesgerichte jedoch geurteilt, dass diese Praxis rechtswidrig ist und die Klauseln in Kreditverträgen unwirksam sind. 

Drei Jahre später, im Jahr 2014 hat dann auch der Bundesgerichtshof – das höchste deutsche Gericht – diese Rechtsprechung durch zwei Beschlüsse (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 und BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13) bestätigt. Seitdem hat der BGH seine Rechtsprechung immer wieder in neueren Urteilen gefestigt.

Dabei hat der BGH der von den Banken vorgebrachte Begründung, dass die Bearbeitungsgebühren die Kosten der Kundenberatung und der Bonitätsprüfung abdecken, eine Absage erteilt. Diese Kosten würden schon vor dem Abschluss des Darlehensvertrages anfallen. Im Übrigen dient die Bonitätsprüfung nur den Interessen der Bank, deshalb darf sie nicht dem Kunden in Rechnung gestellt werden. 

Urteile zu unwirksamen Vertragsklauseln 

Im Folgenden finden Sie einige Urteile, in denen deutsche Gerichte in der Vergangenheit Klauseln zu Bearbeitungsgebühren von Krediten für rechtswidrig befunden haben: 

  • OLG Hamm, Urteil vom 11. April 2011, I-31 U 192/10: Das Gericht entschied, dass sowohl ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% als auch ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1% unzulässig waren.
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2011, 17 U 192/10: Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,00% aus dem Darlehensbetrag, die jedoch mindestens 50,00 € betragen sollte, wurde von den Richtern als rechtswidrig angesehen.
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juli 2011, 17 U 59/11: Sowohl ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00% des ursprünglichen Kreditbetrages als auch ein Darlehensverwaltungsentgelt in Höhe von 10,00€ pro Jahr waren rechtswidrig.
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013, I-6 U 32/13: Das Gericht hat entschieden, dass die Klausel “Effektivzins p. a. [...]. Jeweils inklusive einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 3,50 %.” unwirksam ist. 

Darlehensgebühr bei Bausparverträgen

Nicht nur bei klassischen Kreditverträgen haben Banken in der Vergangenheit rechtswidrig Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt. Auch bei Bausparverträgen wurden Verbrauchern Gebühren abgebucht. 

Mit seinem Urteil vom 8. November 2016 (BGH, XI ZR 552/15) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Bestimmung über eine sogenannte “Darlehensgebühr” in Bausparverträgen unwirksam war. Diese Gebühr betrug immerhin 2% der Darlehenssumme. 

In den Jahren 2017 und 2022 entschied der BGH zu Gebühren bei Bausparverträgen. Sowohl ein “Jahresentgelt” während der Sparphase (BGH, Urteil vom 15. November 2022, XI ZR 551/21) als auch die “Kontogebühr” während der Darlehensphase (BGH, Urteil vom 9. Mai 2017, XI ZR 308/15) wurden als rechtswidrig eingestuft und können von Verbrauchern zurückgefordert werden.

Rückzahlungsanspruch auch bei B2B-Geschäften

Während die meisten Urteile zu Kreditbearbeitungsgebühren sich mit Verbraucherdarlehen befassen, haben deutsche Gerichte auch einige Fälle entschieden, in denen es um Darlehen an Unternehmen ging. 

Auch gegenüber Unternehmern (dazu zählen auch Freiberufler und Selbstständige) dürfen Banken und Sparkassen keine Kreditbearbeitungsgebühren berechnen. So wurde vom Bundesgerichtshof in 2017 ein sogenanntes “Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss” in Höhe von 10.000€ für rechtswidrig erklärt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 562/15). 

Noch im Jahr 2022 enthalten einige neu ausgegebene Darlehensverträge von Banken rechtswidrige Klauseln zu Bearbeitungsgebühren. Es lohnt sich also immer eine genaue Prüfung von Darlehensverträgen.

Rückzahlungsanspruch für Bearbeitungsgebühren unter anderem Namen

Banken und Sparkassen kennen natürlich mittlerweile die Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren. Sie lassen sich daher neue Bezeichnungen und Erklärungen für Gebühren einfallen, in der Hoffnung, dass die neuen Vertragsklauseln einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. 

So ist beispielsweise von “Strukturierungsgebühren” bei Unternehmenskrediten die Rede. Bei Bauspardarlehen wurde früher von sogenannten “Darlehensgebühren” oder auch “Jahresentgelten” gesprochen.

Da die Banken sich schnell an neue Rechtsprechung anpassen, kann es sich lohnen, auch neue Darlehensverträge von einem Experten überprüfen zu lassen, um so eventuell Gebühren zu sparen.

Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs

  • Zunächst sollten Sie überprüfen, ob Ihr Darlehensvertrag eine Klausel zur Kreditbearbeitungsgebühr enthält.
  • Berechnen Sie, wie viel Sie bisher an Bearbeitungsgebühren an die Bank gezahlt haben.
  • Schreiben Sie einen Brief an Ihre Bank oder Ihre Sparkasse und fordern Sie die Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühr inklusive angemessener Verzinsung.
  • Setzen Sie eine angemessene Frist zur Erstattung der Gebühr.
  • Behalten Sie Kopien Ihres Briefes sowie allen mitgeschickten Unterlagen.
  • Senden Sie Ihren Brief per Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis zu haben.
  • Sollte die Bank nicht innerhalb der gesetzten Frist antworten oder ablehnen, erwägen Sie, rechtliche Schritte einzuleiten.

Verjährung des Rückzahlungsanspruchs

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche drei Jahre (§ 195 BGB). Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 

Wurde Ihnen also beispielsweise im Juni 2020 eine Bearbeitungsgebühr berechnet, so begann die Verjährungsfrist am 31.12.2020 zu laufen und endet am 31.12.2023.

Allerdings können unter Umständen auch verjährte Ansprüche noch geltend gemacht werden, wenn der Kreditvertrag noch läuft. Es kann eine sogenannte “Aufrechnung” nach § 389 BGB möglich sein. Hier werden die zurückzufordernden Gebühren mit aktuellen Zahlungen an die Bank verrechnet.

So kann CDR Legal Ihnen helfen 

Trotz der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung, die klar besagt, dass Kreditbearbeitungsgebühren rechtswidrig sind, enthalten immer noch einige Darlehensverträge solche Klauseln. Das ist besonders ärgerlich, wenn man als Darlehensnehmer schon eine größere Summe an solchen Bearbeitungsgebühren an die Bank gezahlt hat.

Eine erfahrene Kanzlei wie CDR Legal kann Sie in einem solchen Fall unterstützen. So unterstützt CDR Legal Sie etwa bei der Auswertung Ihrer Kreditverträge, Unklarheiten bezüglich verwendeter Klauseln oder im Kontakt mit Ihrem Darlehensgeber.

Im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs klären wir, ob Sie Bearbeitungsgebühren gezahlt haben und damit Rückzahlungsansprüche gegenüber Ihrer Bank haben. Sollte dies der Fall sein, vertreten wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

Foto(s): 565968154 © KMPZZZ, https://stock.adobe.com/

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