Kreuzfahrten wegen Corona abgesagt

  • 4 Minuten Lesezeit

Ganz gleich, ob es sich bei Ihrer Reise um eine Kreuzfahrt oder eine Reise anderer Art handelt – wurde diese aufgrund des kursierenden Coronavirus abgesagt, stehen Sie nicht ohne Rechte dar. Schon mehrere Kreuzfahrtveranstalter haben ihre Reisen nach Ostasien abgesagt. So wurden beispielsweise Fahrten verschiedener Kreuzfahrtschiffe des Veranstalters Aida aufgrund des Coronavirus abgesagt.

Kreuzfahrten sind Pauschalreisen

Bei Kreuzfahrten handelt es sich aufgrund der Kombination von Beförderung und Unterbringung um eine Pauschalreise im Sinne der EU-Pauschalreiserichtlinien sowie des § 651a BGB. Dabei ist diese Frage unabhängig davon zu beurteilen, ob die Reise im Reisebüro oder online gebucht wurde. Für die Anwendung von §§ 651a-y BGB ist allein entscheidend, dass die in Deutschland gebucht wurde.

Ansprüche des Passagiers

Bei Reisemängeln kann es zu Gewährleistungsansprüchen kommen, die sich aus dem Reisevertragsrecht sowie weiteren Schadensersatznormen ergeben. Je nach Umstand stehen dem Reisenden verschiedene Ansprüche zu. So kann er den Reisepreis mindern oder auch ganz vom Vertrag zurücktreten. Daneben kann er unter bestimmten Voraussetzungen vertragliche oder deliktische Ansprüche haben und Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt: „Die Würzburger Tabelle gibt Hinweise darauf, wie mit rechtlichen Problemen aus dem Reiserecht umzugehen ist, insbesondere bei Kreuzfahrten und zeigt auf, was bei Bearbeitung entsprechender Reklamationsfälle zu beachten ist. Sie dient demnach als Orientierungshilfe, entfaltet aber keine Bindungswirkung.“

Kreuzfahrten sollen unter Alternativprogramm weiterlaufen

Viele Kreuzfahrtveranstalter bieten bei einer Absage der Fahrt in die ostasiatischen Gewässer ein Alternativprogramm an. Sie kündigten in diesem Zusammenhang auch an, den betroffenen Gästen den Reisepreis zurückzuerstatten und kostenlose Umbuchungen vorzunehmen.

Dennoch ist zu klären, wer für die Kosten von individuell gebuchten Flügen aufkommt, wenn die Kreuzfahrt ausfällt und ob die Reedereien die Abfahrtszeiten eigenmächtig ändern können bzw. wie kurzfristig Kreuzfahrten abgesagt werden können.

Der Reiseveranstalter selbst kann nach § 651h BGB keine Stornogebühren verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die Durchführung der Kreuzfahrt oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort führen.

Was sind außergewöhnliche Umstände?

Ein unvermeidbares Ereignis ist ein außergewöhnliches, von außen kommendes, unabwendbares und nicht voraussehbares Geschehen, dessen Folgen trotz zumutbarer Vorkehrungen nicht abwendbar sind.

Nicht nur die Corona-Epidemie ist aufgrund seiner Gesundheitsgefahr ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Gesetzes. So zählen dazu auch die Sicherheitsbeeinträchtigungen, ausgelöst durch die Epidemie. Eine amtliche Warnung des Auswärtigem Amtes oder der WHO ist bei der Entscheidung über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands zwar keine Voraussetzung, wohl aber ein wesentliches Indiz für die Beurteilung.

Wenn ein individuell gebuchter Zubringerflug zum Abreisehafen wegen der Epidemie abgesagt wird, kann der Kunde ebenfalls kostenfrei vom Vertrag über die Kreuzfahrt zurücktreten und sich damit vom Vertrag lösen. Das gilt auch dann, wenn diese Beförderung nicht Teil des Reisepakets für die Kreuzfahrt gewesen ist.

Besteht ein Anspruch auf Teil-Erstattung des Reisepreises bei ausgefallenen Hafenstopps bei Kreuzfahrten?

Entscheiden sich die Parteien, von ihrem Rücktrittsrecht vor Beginn der Reise keinen Gebrauch machen zu wollen, kann der Reisende nach geltendem Recht dennoch den bereits gezahlten Reisepreis mindern, wenn es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vertraglichen Reiseleistungen kommt. Die Frage nach dem Verschulden der Umstände durch den Reiseveranstalter ist irrelevant.

Dies trifft unter anderem auch Änderungen zu, die sich auf die Route beziehen. Werden für die Reise gewichtige Häfen nicht angefahren, kann sich dies auf den Reisepreis auswirken, wie sich aus der Würzburger Tabelle ergibt. So können je nach Umstand unterschiedliche Prozentsätze für die Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden.

Kann man auch Ersatz von weiteren Kosten geltend machen?

Aus § 651n BGB ergibt sich, dass der Reisende bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen weder einen Schadensersatz noch einen Ersatz für nutzlose Aufwendungen der An- und Abreise, der im Vertrauen auf die Kreuzfahrt gemacht wurde, hat. Der Veranstalter muss jedoch seine Reisenden kostenfrei zurück zum Ausgangspunkt der Reise zu bringen, wenn die Kreuzfahrt abgebrochen wird oder sich verlängert.

Wenn der Reiseveranstalter darlegen und beweisen kann, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände gegeben waren, die zu den Änderungen führten, kann er sich entlasten und der Urlauber kann keine weitergehenden Schadensersatzansprüche wie vertane Urlaubszeit o.ä. geltend machen.

Ist der Zeitpunkt der Absage bzw. der Reiseplanänderung relevant?

Dem Reiseveranstalter ist es möglich, vor Reisebeginn die Reise abzusagen. Dies kann er gemäß § 651h IV S. 1 Nr. 2 BGB. Wenn also aufgrund der Epidemie ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht und der Veranstalter wegen der zu erwartenden Sicherheitsbeeinträchtigungen an der mangelfreien Erfüllung der versprochenen Vertragsleistungen gehindert ist oder zweifelt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss ohne weiteres und schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung über die Umstände erklärt werden.

Wir helfen Ihnen!

Wenn Sie von den jüngsten Reiseausfällen oder Änderungen betroffen sind und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Sprechen Sie uns einfach per E-Mail an oder rufen Sie uns an!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck

Beiträge zum Thema