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Kriminalfall Sharewood Switzerland AG: Staatsanwaltschaft Zurich III handelt

  • 7 Minuten Lesezeit

A u c h  d i e s m a l 

(Siehe Handelsblatt vom 17.09.2021 mit dem Titel:  Gefahr bei angeblich nachhaltigen Investments Windige Geschäftemacher versprechen Traumrenditen mit  Solar-Beteiligungen oder Biogas-Darlehen. Sie spielen mit dem Öko-Gewissen der Anleger 

stellt sich die Schweiz eben gerade nicht als Heiliger Gral sondern als Enttäuschung für Anleger in Deutschland dar:


1. Internetseite www.sharewood.com

(...)

Diese Website wurde durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kantonspolizei Zürich auf sharewood@kapo.zh.ch

(...)

Damit sind alle Anleger gewarnt, bevor sie ihre Kontaktdaten (Leads) auf Landigpages dieser AG hinterlassen - sofern überhaupt noch online.

Wie wirkungsvoll diese Leads dabei sind, um bei Anlegern Geld "für einen guten Zweck" einzusammeln, lernte dort auch Heiko Kühn geb. Ziebel. Dieser Deutsche mit schweizer Wohnsitz gründete mit diesem Wissen 2017 die insolvente ADCADA - Gruppe in Rostock. Hierbei handelt es sich um eine lupenreine Kriminalinsolvenz, über die auch hier mehrfach berichtet wurde.


2. Post von den Ermittlungsbehörden an Anleger

(...)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Staatsanwaltschaft III führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten Peter MÖCKLI und Michael STEG. Dabei besteht gegen die Beschuldigten MÖCKLI und STEG der dringender Tatverdacht auf gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG.

Aufgrund der uns vorliegenden Informationen kommen Sie in dieser Strafuntersuchung als Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung (Art. 115 StPO) in Betracht.

Sie haben die Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen. Wir bitten Sie, in jedem Fall die Fragen auf dem beiliegenden Formular zu beantworten und uns ihre Anschrift auf dem Formular mitzuteilen. Das Formular retournieren Sie uns bitte per Post an die obgenannte Adresse. Gerne können Sie aus Ihrer Sicht relevante Unterlagen, wie Verträge, Offerten, Korrespondenz etc. beilegen.

Sofern eine juristische Person oder ein Einzelunternehmen geschädigt ist, muss die Firmenbezeichnung wie im Handelsregister lauten. Bitte beachten Sie, dass ein allfälliger
Strafantrag von einer für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Person unterschrieben
wird.

(...)

Auch in der Schweiz gilt die Unschuldsvermutung für die beschuldigten Personen. Auch in der Schweiz ist die ermittelnde Staatsanwaltschaft verpflichtet, nicht nur belastende sondern auch entlastende Indizien zu ermitteln.


3. Widerrufsklagen und Urteile für die Papiertonne der Anleger

Mangels Widerrufsbelehrungen haben schon einige Baumkäufer in Deutschland erfolgreich geklagt. Die einzige Schwierigkeit bestand darin, deutsche Richter von ihrer Zuständigkeit zu überzeugen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gibt es dazu selbstverständlich nicht. Aber Sharewood Switzerland zahlt schon seit Wochen nicht auf diese Urteile.  Sollte dann einmal die Schweizer Justiz bereit sein deutsche Titel zu vollstrecken, dürfte man feststellen, dass es jetzt schlicht zu spät ist. Wahrscheinlich gibt es bald einen Schweizer Konkurs. 

In Österreich waren Anleger ebenfalls bemüht und lassen die Zuständigkeit der Heimatgerichte für Anlegerklagen bereits vor dem Europäischen Gerichtshof klären  (Rechtssache C-595/20). Aber auch das Verfahren läuft wirtschaftlich ins Leere.


4. Neuer vorgeblicher Gesellschaftszweck seit Eintragung im Handelsregister vom 17.05.2021: 

(...)

Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen und kann im Übrigen alle Geschäfte tätigen, welche ge­eignet sind, die Erreichung des Gesellschaftszweckes zu fördern und zu erleichtern.

(...)

Nach eigenen Angaben:

(...)

Die Schweizer Unternehmensgruppe leistet in der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern und Plantagen Pionierarbeit. Als führender Hersteller hochwertiger Edelhölzer entlastet sie die Natur- und Regenwälder Brasiliens von übermässigem Abbau und weiterer Rodung – verantwortungsvoll und nachhaltig, denn eine ressourcenschonende Bewirtschaftung sind Voraussetzung der Produktion.
Die ShareWood Switzerland AG ist die Muttergesellschaft und der Hauptsitz der Unternehmensgruppe. Hier sind Anleger, die nachhaltige Investitionen in Edelhölzer suchen, an der richtigen Adresse.

Brasilianische Tochterunternehmen übernehmen verschiedene Aufgaben:

  • ShareWood do Brasil Reflorestadora Ltda. – Plantagenbewirtschaftung
  • ShareWood Industria de Madeiras Ltda. – Holzverarbeitung und -veredelung
  • Agroflorestal Nova Era Ltda. – Landbesitz und -kauf
  • Agroflorestal Nova Milenio Ltda. – Landbesitz und -kauf

Die ShareWood Foundation sichert die Bewirtschaftungsreserven, während die zweite Stiftung der Unternehmensgruppe – ProCriança Foundation – Kinderhilfsprojekte in Brasilien initiiert.

Kapitalanleger haben die Möglichkeit, in Teak-, Eukalyptus- oder Balsaplantagen zu investieren und Baumeigentümer zu werden. Aus diesen hochwertigen Hölzern werden innovative Produkte entwickelt – vertreten durch die exklusive Marke ShareWood. Als Unternehmenziel für das Jahr 2020 steht die Bewirtschaftung von 30’000 Hektar an Plantagen, um zum weltweit führenden Produzenten von Edelhölzern aufzusteigen.

(...)

Tatsächlich:

Nach brasilianischem Recht war es möglich, Eigentum an den Bäumen zu erwerben, obwohl man nicht Eigentümer der Liegenschaften ist, auf welchen die Bäume stehen. 

Die Frage ist nur, ob jeder Anleger Bäume bekommen hat! Wegen der mehr als zehnjährigen Einwerbephase von Anlegergeldern und den langjährigen Verträgen, dürfte sich der Schaden auf einen dreistelligen Millionenbetrag belaufen.


5. Bäume doch heimlich verkauft?  Angeblich fand man für die Balsa-Bäume keine Abnehmer und informierte die Investoren, dass das Balsa-Projekt mangels Absatzmarktes zu stoppen sei. 


6. BaFin Warnung für die deutschen Anleger: 

(...)

21.05.2019, Stand:geändert am 24.10.2019 |    Thema Prospekte  ShareWood Switzerland AG: BaFin untersagt öffentliche Angebote der Vermögensanlagen    

Die ShareWood Switzerland AG darf keine Vermögensanlagen in Form von Direktinvestments in Teak-, Eukalyptus-und Balsa-Bäume in Deutschland zum Erwerb anbieten. Die BaFin hat am 14. Mai 2019 das öffentliche Angebot dieser Vermögensanlagen wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die ShareWood Switzerland AG keine von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekte für diese Vermögensanlagen veröffentlicht hat, die die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthalten.

Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Das Unternehmen hat Widerspruch gegen die Untersagung eingelegt.

(...)

Schweizer oder österreichische Warnungen sucht man vergeblich.

Des Brancheninformationsdienst „kapital-markt intern“ (kmi) hat schon 31.01.2014(!) die Risikohinweise der ShareWood Switzerland AG  wegen des Angebotes zur Investition in den Kauf, bzw. die Anpflanzung von Teak-, Balsa- und Ekalyptus-Bäumen in der Region Mato Grosso in Brasilien als mangelhaft kritisiert. Angeblich sollten damals bislang 13 Plantagen auf einer Fläche von 47 Mio. qm angelegt worden seien. Gesehen hat die allerdings noch kein Anleger.


Rechtslage nach Schweizer Recht

Wer mit der umfassenden Belehrung zum Schweizer Recht auf den Fragebögen der schweizer Ermittlungsbehörden nicht zurecht kommt, sollte anwaltlichen Rat nicht scheuen. Auch in der Schweiz haben Anleger Rechte in Kriminalfällen, die auf die Rückerstattung eingezahlter Gelder zielen. 

(...)

1.  Rechte der Privatklägerschaft
Wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, gilt als geschädigte
Person und kann sich am Strafverfahren als Privatklägerschaft beteiligen. Die Privatklägerschaft hat Parteistellung (Art. 104 StPO, Art. 18 JStPO). Es stehen ihr folgende Rechte zu (Art. 107 StPO; auch Art. 15 und 20 JStPO):
Akteneinsicht (bei jugendlichen Straftätern allenfalls eingeschränkt) Teilnahme an Verfahrenshandlungen (insbesondere Einvernahmen; bei jugendlichen Straftätern allen-
falls eingeschränkt)  Beizug eines Rechtsbeistandes 

 Äusserung zur Sache und zum Verfahren
Stellen von Beweisanträgen
Einlegen von Rechtsmitteln


2. Strafklage und Zivilklage
Die Privatklägerschaft kann Strafklage und/oder Zivilklage erheben.
Mit der Strafklage kann die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person verlangt wer-
den (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO).
Mit der Zivilklage können finanzielle Ansprüche als Folge der Straftat (Schadenersatz und Ge-
nugtuung) gegenüber der beschuldigten Person geltend gemacht werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b
StPO). Bei Antragsdelikten gilt der Strafantrag gleichzeitig als Erklärung, am Verfahren als Privatkläger
teilnehmen zu wollen (Art. 118 Abs. 2 StPO). Um bei Delikten, die auch ohne Strafantrag verfolgt werden (sog. Offizialdelikte), als Privatklägerschaft am Verfahren teilzunehmen, ist eine ausdrückliche Erklärung nötig. Diese ist bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens mündlich zu Protokoll oder schriftlich abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO).
Als Privatklägerschaft kann am Verfahren nur teilnehmen, wer handlungsfähig ist oder durch
seine gesetzliche Vertretung handelt. Minderjährige oder unter umfassender Beistandschaft
stehende Geschädigte können neben ihrer Vertretung selbständig als Privatklägerschaft auftre-
ten, soweit sie urteilsfähig sind (Art. 106 StPO).

(...)


Interessengemeinschaft / Brasilien / Fahndung

Wir vertreten sowohl Anleger in Deutschland, in Österreich als auch in der Schweiz!

Es muss davon ausgegangen werden, dass Anlegergelder in Brasilien für andere Zwecke umgewidmet wurden und Herr Möckli ganz gezielt eine Brasilianerin schon vor langer Zeit heiratete. Die gemieteten Büroräume in der Schweiz sind jedenfalls leer. Der Plan ist, in Brasilien zu überschaubaren Kosten Anlegerinteressen verfolgen zu lassen und Herrn Möckli zumindet nicht den Genuss der Anlegergelder zu überlassen. 

Selbstverständlich vertreten wir auch die Anleger im zu erwartenden Konkurs- und Strafverfahren in der Schweiz. Wir bleiben jedoch nicht auf halben Wege stehen. Denn dort dürfte nur ein Bruchteil der Gelder liegen.

REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten betroffene Anleger und haben uns zu den Hintergründen und Hintermännern eine umfassende Expertise für unsere Mandanten / Interessengmeinschaft erarbeitet. Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
  • Telefax: 03591 29961 44
  • oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen

Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/




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