Coronatests richtig abrechnen, Hilfe bei Prüfverfahren, Rückforderung, Betrugsvorwurf, Steuerstrafverfahren vermeiden

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Die Abrechnung von Corona-Tests durch Teststellen und Testzentren - vormals durch die Kassenärztliche Vereinigung - werden durch die nunmehr zuständigen Gesundheitsämter auf ihre Richtigkeit und Plausibilität geprüft. 

Vertieftes Prüfverfahren

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung eines Corontests kommt es zu einem vertieften Prüfverfahren und in Folge dessen im worst case zu einer Rückforderung von bereits geleisteten Zahlungen und ggfs. einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs. 

Diese Kombination kommt aus Sicht der Testzentrumsbetreiber bedauerlicherweise immer öfter vor. 

Nicht nur dass Zahlungen eingestellt werden, die Rückforderung wird zum Regelfall: Dies vor alledem dann, wenn im vertieften Prüfverfahren abgefragte Dokumente seitens des Betreiber nicht, nur teilwiese oder unvollständig vorgelegt werden oder diese in der Gesamtschau widersprüchlich oder nicht hinreichend plausibel sind. 

Gefahr des Abrechnungsbetrugs

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Durchführung der Tests nicht ordnungsgemäß dokumentiert ist oder die vom RKI vorgegebenen Mindestzeiten eines Testvorgangs nicht in Übereinstimmung mit dem von der einzelnen Teststelle quantifizierten täglichen Testaufkommen in Übereinstimmung gebracht werden können. Dann droht nicht nur ein Zahlungsstopp bzw. eine Rückforderung aller bereits geleisteten Zahlungen, sondern - on top - auch eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung der Geschäftsräume des Betreibers mit ggfs. nachfolgendem Strafverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs. In Berlin wurde ein Betreiber jüngst zu einer Freiheitssttafe von 9 Jahren (!) verurteilt.

Es ist daher wichtig, dass die Abrechnungen penibel nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden, um gar nicht erst einem vertieften Prüfungsverfahren unterzogen zu werden. 

Ist der Betreiber bereits einem vertieften Prüfungsverfahren unterworfen, muss in einem ersten Schritt unter anwaltlicher Begutachtung der bisher erfolgten Abrechnung geklärt werden, welche streitbaren Details der Abrechnung aus behördlicher Sicht Anlass für das vertiefte Prüfungsverfahren gegeben haben. 

Diese streitbaren Details sind dann in einem zweiten Schritt gegenüber den beteiligten Behörden zu plausibilisieren. 

Wichtigstes Kriterium: Plausibilität

Die Plausibilisierung nimmt hierbei eine Doppelfunktion ein und ist daher nicht nur maßgeblich für den Erfolg in der Sache, also die Wiederaufnahme der Zahlungen bzw. Verzicht auf Rückforderung, sondern auch im Hinblick auf die Vermeidung eines seitens der Staatsanwaltschaft unter Umständen ansonsten zu erhebenden Vorwurfs eines vorsätzlich begangenen Abrechnungsbetrugs. 

Keine (anwaltlich) ungeprüften Dokumente einreichen

Hierbei ist ganz klar festzustellen: Der Betreiber hat lediglich einen Versuch zur Plausibilisierung seiner Abrechnung; deshalb darf diese auf keine Fall "ins Blaue" hinein abgegeben werden, sondern erst nachdem mit dem anwaltlichen Berater identifiziert wurde, welche Umstände (Unplausibilitäten in der Abrechnung) im Einzelfall zu dem vertieften Prüfverfahren geführt haben. Dann muss genau abgewogen werden, welche Unterlagen an die Behörde übergeben werden können, und welche auf gar keinen Fall zu einer Plausibilisierung beitragen können. Jedes andere Vorgehen führt für den Betreiber unmittelbar ins Verderben, sprich zur Rückforderung geleisteter Zahlungen und einem Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs.

Wir beraten Sie über den besten Weg zur Durchsetzung Ihrer Zahlungsansprüche bzw. zur Vermeidung von Rückforderungen und ggfs. strafrechtlicher Verfolgung unter Zugrundelegung der aktuellen Urteile zur Abrechnungsproblematik von Teststellen und Testzentren und unserer langjährigen profunden Erfahrung mit der außergerichtliche und gerichtlichen Auseinandersetzung gegenüber Berliner Behörden.

Steuerproblematik stets im Auge behalten; Steuerstrafverfahren vermeiden

Stets im Auge zu behalten ist die steuerrechtliche Problematik; bei teilweise von Betreibern generierten Umsätzen in knapp zweistelliger Millionenhöhe kann schnell ein Steuerschaden größer als 1 Million Euro entstehen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr zulässt.

Hier muss geprüft werden, ob ggfs. über eine rechtzeitige steuerliche Selbstanzeige - vor Entdeckung des Sachverhalts durch die Steuerverwaltung - die Strafbarkeit beseitigt werden kann.

Abschlag sofort?

Wir prüfen zudem für Sie, ob es Sinn macht, Abschlagzahlungen auf Ihre Abrechnung von Testentgelten im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes für Sie geltend zu machen.

Wir haben bereits in der Flüchtlingskrise Dutzende von Betreibern zu ihren verdienten Entgelten auch im Klageweg verholfen bzw. diese vor Rückforderungen von geleisteten Entgelten jeweils auch wegen sechs- und siebenstelligen Euro-Beträge insbesondere durch die Berliner Verwaltung geschützt. Mit Erfolg. 

Sprechen Sie uns an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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