KSK-Mitgliedschaft für (Film-)Produzent:innen

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Filmproduzent:innen können auch Mitglied in der KSK sein . Dies setzt voraus, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind. Außerdem müssen sie die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Eine künstlerische Tätigkeit kommt in Betracht, wenn Filmproduzent:innen hauptsächlich kreativ und nicht kaufmännische tätig sind.

Ob Produzent:innen, die im Hintergrund arbeiten, selbst künstlerisch tätig sind, hängt von ihrem Einfluss auf die künstlerische Arbeit der anderen ab. Am Beispiel unterschiedlicher Berufsfelder hat das Bundessozialgericht konkretisiert, wann eine Tätigkeit künstlerisch ist. Entscheidend kann insbesondere die „Gesamtverantwortung“ für eine künstlerische Produktion sein. Das LSG Bayern hat bei einem Synchronregisseur angenommen, dass dieser in dem Verknüpfen der unterschiedlichen, künstlerischen Beiträge aller Beteiligten „eine eigene künstlerische Leistung hinzufügte, sodass als Ergebnis eine eigene persönliche Schöpfung mit geistigem Gehalt, Ausdruck und Individualität entstand.“ (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203727). Weiterhin hat das LSG Bayern in einer anderen Entscheidung Tätigkeit einer Casting-Direktorin mit der Begründung als künstlerisch eingeordnet, dass sie maßgeblichen und unmittelbar gestaltenden Einfluss auf das Endprodukt des Films habe (https://rewis.io/urteile/urteil/tuh-27-06-2019-l-4-kr-6618/). Da die Tätigkeit von Synchronregisseur:in und Casting-Direktor:in mit der Tätigkeit von Produzent:innen zumindest vergleichbar ist, können diese Maßstäbe auf Produzent:innen angewandt werden.

Also ist es entscheidend, dass ein:e Produzent:in die „geistige Oberleitung“ bzw. die künstlerische Gesamtverantwortung für ein Projekt inne hat.

Gesamtverantwortung trägt ein:e Produzent:in, wenn sie:er das Filmprojekt in den wesentlichen Schritten begleitet. Entscheidet die Produzent:in, welcher Stoff verfilmt werden soll, wer das Drehbuch schreibt oder wie besetzt wird? Dann spricht einiges für eine künstlerische Tätigkeit. Ob die KSK tatsächlich eine künstlerische Tätigkeit annimmt, ist immer eine Einzelfallfrage.

Bei Zweifeln darüber, ob die KSK die Tätigkeit als künstlerisch bewertet, kann von der KSK eine entsprechende Auskunft eingeholt werden. Damit können Rechtsunsicherheiten bezüglich des Versicherungsstatus geklärt werden.


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