„Kuckuchskind“: vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleich

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Hat eine Ehefrau, die im Falle der Scheidung vom durchzuführenden Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) an sich profitieren würde, ihrem Ehemann verschwiegen, dass er nicht der biologische Vater des während der Ehe geborenen Kindes ist, so kann dieser Umstand zu einem teilweisen oder gar vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, so der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21.03.2012, Az.: XII ZB 147/10.

1984 hatte die Ehefrau einen behinderten Sohn geboren, den der Ehemann mit erzogen hat. Ende 1995 stellte der Ehemann den Scheidungsantrag. Erst im Jahre 2005 gestand die inzwischen geschiedene Ehefrau dem früheren Ehemann, dass er nicht der biologische Vater dieses Kindes ist, was in einem nachfolgenden Unterhaltsverfahren auch durch ein eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt wurde. Der Ehemann machte geltend, durch die Erziehung des behinderten Sohnes sei er in seinem beruflichen Fortkommen gehindert gewesen. Dadurch habe er einen erheblichen Minderverdienst gehabt und eine daraus erheblich geminderte Betriebsrente.

Der BGH schloss sich dem OLG Schleswig an, das über den Rechtsstreit in der Vorinstanz zu befinden hatte, dass das Verschweigen der Vaterschaft eines anderen Mannes ein schweres Fehlverhalten der Ehefrau darstellt. Aus diesen Gründen sei es nur billig, den Versorgungsausgleich für den Zeitraum von 1984 bis zum Ende der Ehezeit, Ende 1995, auszuschließen, also für die Zeitspanne, in der die Ehefrau ihren Ehemann während bestehender Ehe in dem Glauben ließ, das Kind stamme von ihm.

Rechtsanwältin Cordula Alberth

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