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Küchenbrand durch Fett – Versicherungsschutz?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Lässt eine in der Haushaltsführung erfahrene Person Fett unbeobachtet erhitzen und entsteht dadurch ein Küchenbrand, darf die Versicherung ihre Leistung kürzen. Eine Wohngebäudeversicherung darf eine Leistung um 50 Prozent kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden durch besonders grobe Leichtsinnigkeit herbeigeführt hat, obwohl ihm die Folgen seines Handelns hätten klar sein müssen.

Erhitztes Fett zerstört Einbauküche

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Mutter für ihre minderjährigen Kinder das Mittagessen zubereiten und erhitzte hierzu in einem Kochtopf etwas Fett. Kurz darauf verließ sie das Haus, um ihre schulpflichtige Tochter von der Schule abzuholen. In der Zwischenzeit hatte sich das Fett derart erhitzt, dass es sich entzündete und die Küche in Brand setzte. Bevor sich das Feuer aber auf die gesamte Wohnung ausbreiten konnte, wurde es von der Mutter gelöscht. Sie verlangte den Schaden von ihrer Wohngebäudeversicherung ersetzt, die aber nur 50 Prozent des Schadens beglich. Immerhin habe die Frau grob fahrlässig gehandelt und den Brand selbst verschuldet.

Erhitzen von Fett: eine besonders gefährliche Tätigkeit

Das Landgericht (LG) Dortmund sah eine Leistungskürzung von 50 Prozent als angemessen an. Habe der Versicherungsnehmer selbst den Schaden verursacht, so dürfe die Versicherung die Leistung nach § 81 II VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) kürzen, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig – also besonders leichtsinnig – gehandelt hat. Die Mutter habe bereits genug Erfahrung bei der Zubereitung von Speisen gesammelt, um zu wissen, dass sich erhitztes Fett leicht entzünden kann und diese Tätigkeit demnach besonders gefährlich ist. Sie hätte den Topf somit nicht unbeaufsichtigt lassen dürfen. Da sie eine erhebliche Schuld an dem Brand trage, müsse sie auch eine erhebliche Leistungskürzung von 50 Prozent hinnehmen.

(LG Dortmund, Urteil v. 20.10.2011, Az.: 2 O 101/11)

(VOI)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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