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Versicherungsschutz auch nach Transfergesellschaft

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Mit einer privaten Arbeitslosigkeitsversicherung werden Risiken bei einem Jobverlust zusätzlich abgesichert. Sie wird oft als Sicherheit im Zusammenhang mit einem Darlehen abgeschlossen.

Eine private Arbeitslosigkeitsversicherung deckt die Risiken des Arbeitsplatzverlustes ab. Sie wird meist als Sicherheit für einen Kredit abgeschlossen, sodass über die private Altersrente die Rückzahlung für einen gewissen Zeitraum gesichert ist. Allerdings ist in den meisten Versicherungsbedingungen ein Leistungsausschluss enthalten, wonach nur die unverschuldete Arbeitslosigkeit abgesichert ist. Das ist in der Regel bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber der Fall, mit Ausnahme der verhaltensbedingten Kündigung.

Auslaufen der Transfergesellschaft

In diesem Zusammenhang musste das Landgericht (LG) Berlin klären, ob es sich ebenfalls um eine unverschuldete Arbeitslosigkeit handelt, wenn ein Aufhebungsvertrag für eine Transfergesellschaft geschlossen wurde und dieses befristete Beschäftigungsverhältnis ausläuft. Ein Maschinenarbeiter hatte eine Arbeitslosigkeitsversicherung als Sicherheit für ein Darlehen abgeschlossen. Als in seinem Werk 250 bis 300 Arbeitsplätze, darunter auch seiner, abgebaut werden sollten, wechselte er in eine Transfergesellschaft, bis auch dieses befristete Arbeitsverhältnis auslief. Der Versicherer weigerte sich, die Arbeitslosigkeitsrente zu bezahlen und berief sich darauf, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit verschuldet habe, da er einen Aufhebungsvertrag für den Wechsel in die Transfergesellschaft abgeschlossen hatte.

Berufung auf Leistungsausschluss

Das LG gab dem Arbeiter recht und verurteilte den Versicherer zur Zahlung der Arbeitslosigkeitsrente nebst Schadensersatz. Denn im vorliegenden Fall beruhte die Arbeitslosigkeit nicht auf dem Aufhebungsvertrag mit dem damaligen Arbeitgeber, sondern darauf, dass die befristete Beschäftigung bei der Transfergesellschaft ausgelaufen war. Der Wechsel in die Transfergesellschaft war damals gerade erfolgt, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern. Hätte der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, wäre er damals bereits betriebsbedingt entlassen worden. In einem solchen Fall ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf den Leistungsausschluss zu berufen. Das gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, betonten die Richter.

(LG Berlin, Urteil v. 27.03.2012, Az.: 7 O 305/11)

(WEL)

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