Kündigung Bausparvertrag und Nichtauszahlung Bonuszinsen: ein Überblick über die aktuelle Rechtslage

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Nachdem der BGH im Februar 2017 zunächst entschieden hat, dass Bausparkassen berechtigt sind, Verträge 10 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife zu kündigen, ist bislang immer noch nicht abschließend geklärt, wann die Kündigungsfrist bei Bausparverträgen mit einer Bonusverzinsung zu laufen beginnt.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom Februar 2017 auf eine mögliche Ausnahme der grundsätzlichen Kündbarkeit von Bausparverträgen hingewiesen. Der BGH führt hierzu aus:

„Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer z. B. im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält. In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB aF anzunehmen ist.“

Im Juli 2018 hat der BGH in einer weiteren Entscheidung entschieden, dass Bausparkassen 10 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife auch Bausparverträge mit einer Zinsbonusoption kündigen können. Denn die bloße Option, auf das Darlehen zu verzichten, um den Bonus zu bekommen, ändert nach Auffassung des BGH nichts daran, dass die bis zur erstmaligen Zuteilungsreife erbrachten Ansparleistungen weiterhin zweckgebunden seien, um einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen zu erlangen. Der Vertragszweck sei durch die Option auf den Zinsbonus nicht verändert worden, urteilte der Bundesgerichtshof.

Anders gelagert seien nur solche Fälle, in denen der Bausparer zeitlich begrenzt auf die Gewährung des Darlehens verzichtet, „bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraums fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen“.

Der BGH sieht eine Ausnahme danach anscheinend nur für Bausparverträge, die allein mit dem Ziel der Geldanlage beworben wurden. Entscheidend ist, dass durch die zugrunde liegende Zinsbonusregelung der Vertragszweck von einem Sparvertrag hin zu einer Kapitalanlage modifiziert worden ist.

Kündigungen aus anderem Grund

Hat die Bausparkasse aus wichtigem Grund gekündigt (§§ 490 Abs. 3, 314 BGB) oder den Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage beendet (§§ 490 Abs. 3, 313 BGB), sind diese Kündigungen anfechtbar. Das Landgericht Aachen hat derartige Kündigungen der Aachener Bausparkasse für unwirksam erklärt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Az.: 10 O 158/17).


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