Kündigung des Arbeitsvertrages wegen Ablehnung der Maskenpflicht

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte am 07. Oktober 2021 über die Frage zu entschieden, ob einem Grundschullehrer gekündigt werden kann, weil er die Maskenpflicht ablehnt. 

Der brandenburgische Lehrer weigerte sich, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Er legte ein aus dem Internet bezogenes Attest eines österreichischen Arztes vor.

Zudem bezeichnete der Lehrer die Maskenpflicht für Kinder gegenüber einer Elternvertreterin als Nötigung, Kindesmissbrauch und Köperverletzung und forderte die Eltern auf, mit einem vorformulierten und von ihm zur Verfügung gestellten Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

Der Lehrer erhielt zunächst eine Abmahnung, in der ihm erklärt wurde, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme.

Es folgten erneute Erklärungen per E-Mail gegenüber Elternvertretern und anderen Stellen, in denen der Lehrer an seinen Äußerungen festhielt. Daraufhin kündigte das Land Brandenburg das Arbeitsverhältnis.

Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 07. Oktober 2021, Aktenzeichen 10 Sa 867/21, diese außerordentliche Kündigung für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage des Lehrers abgewiesen. 

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Äußerungen des Lehrers die Kündigung rechtfertigen und das aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes keine Befreiung von der Maskenpflicht zur Folge hat.

Damit gibt es eine erste höchstinstanzliche Entscheidung zur Orientierung der Parteien eines Arbeitsvertrages, wenn  eine vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung abgelehnt wird.

Rechtsanwältin Nadja Semmler

Fachanwältin für Arbeitsrecht


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