Kündigung des Sparkassen-Vermögensplans rechtswidrig? (Sparkasse Jena-Saale-Holzland)

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Aktuell häufen sich die Anrufe von Mandanten in meiner Kanzlei, die überraschend eine Kündigung ihres Sparkassen-Vermögensplans (Prämiensparen) von ihrer Sparkasse erhalten haben. 

Durch die Kündigung wird den Mandanten die Chance genommen, die höchste Prämienstufe des Sparkassen-Vermögensplan zu erreichen. 

Es liegt mir zum Beispiel eine entsprechende Kündigung eines solchen Sparkassen-Vermögensplans (Prämiensparen) der Sparkasse Jena-Saale-Holzland vor. 

Ursprünglich wurde den Mandanten von ihrer Sparkasse versprochen, dass sie so lange wie sie möchten den Vermögensparplan bedienen und die höchste Prämienstufe erreichen können. 

Auch die Höhe der Sparraten wurde in das Belieben der Mandanten gestellt. 

In einem Flyer, mit welchem die Sparkasse Jena-Saale-Holzland die Sparer seinerzeit eingeworben hatte, hieß es z.B.: 

"Die Höhe der monatlichen Sparraten können Sie frei wählen. (ab 100 DM); über die Vertragsdauer entscheiden Sie selbst."

Dieses Versprechen soll nun plötzlich nicht mehr gelten.

Mein Rat: Kunden, die ebenfalls eine Kündigung ihres Sparplans erhalten haben, sollten die Kündigung durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen und nicht ungeprüft hinnehmen! 

Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Sparkassen, wenn keine Laufzeit vereinbart worden ist, grds. erst nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe zur Kündigung berechtigt (BGH. Urt. v. 14.05.2019 - XI ZR 345/18). Erfolgt die Kündigung vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe ist die Kündigung gegebenenfalls rechtswidrig. 

Wurde eine konkrete Laufzeit des Sparplans vereinbart oder ergibt sich eine solche konkrete Laufzeit aus der vorzunehmenden Vertragsauslegung, dann ist die Kündigung ebenfalls grds. als rechtswidrig anzusehen, wenn die Kündigungsvoraussetzung nicht vorliegen. 

Die betroffenen Kunden können deshalb in beiden Fällen einen Anspruch auf die Fortsetzung des Sparkassen-Vermögensplans haben, wenn sich diese Annahme bestätigt. 

Um die Rechte der Betroffenen sicher ermitteln zu können, ist deshalb eine anwaltliche Prüfung des jeweiligen Einzelfalls und der Vertragsunterlagen notwendig. 

Betroffene Kunden sollten durch eine anwaltliche Beratung für "Waffengleichheit" gegenüber den Sparkassen sorgen und deshalb Rechtsrat einholen. 

Hierfür steht den betroffenen Kunden die gesamte Rechtsanwaltschaft mit Rat und Tat zur Verfügung. 


Kontakt:

KILIAN RECHTSANWÄLTE

Am Alten Güterbahnhof 5

07743 Jena 

Telefon: 0 36 41 / 638 000
Telefax: 0 36 41 / 638 0010
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