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Kündigung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung und Rückkaufswert

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Bei Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, ist es keine Seltenheit, dass sich die Versicherer bei der Berechnung des Rückkaufswertes nach der Kündigung durch den VN - absichtlich oder unabsichtlich - zu Ungunsten des VN verrechnen.

Die Problematik liegt hier in den seit 2001 beinahe jährlich ergehenden Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rückkaufswerterstattung. Der BGH hat mit seiner Rechtsprechung die recht unbestimmte Klausel der meisten Versicherer: „Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen", umfassend definiert.

Aber auch bei Lebensversicherungen, die nach dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden und in den ersten Versicherungsjahren noch weit vor dem eigentlichen Vertragsablauf wieder gekündigt werden, ergeben regelmäßig aktuelle Urteile, dass auch hier viele Klauseln zu den Rückkaufswerten nicht beanstandungsfrei sind.

Darüber hinaus besteht die Problematik auch bei privaten Rentenversicherungen und fondsgebundenen Lebens- sowie Rentenversicherungen.

Im aktuellen Urteil des BGH vom 25.07.2012 (Az. IV ZR 201/10) ist unter anderem auch entschieden worden, dass unter bestimmten Umständen die Durchführung eines Stornoabzugs unwirksam sein kann.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass der von Ihrer Versicherung angebotene Rückkaufswert zu niedrig angesetzt ist - angesichts Ihrer jahrelang eingezahlten Prämien -, oder dass vom vereinbarten Rückkaufswert unangemessene und unklare Abzüge vorgenommen wurden, rufen Sie uns an unter 0351/8106245 oder senden Sie uns eine E-Mail an: info@sz-law.de.

Wir prüfen Ihre Verträge anhand der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage!


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