Kündigung ist nach Ablehnung eines arbeitnehmerseitigen Auflösungsangebots unzulässig

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Findet ein Krankenpfleger, dem seine Kündigung angekündigt wurde, eine neue Arbeitsstelle, verweigert ihm das Krankenhaus aber eine vorzeitige Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis, dann ist eine darauf folgende Kündigung des Krankenpflegers nach Ansicht des Sächsischen Landesarbeitsgerichts treuwidrig.

Ein Krankenhaus teilte am 11. Februar 2011 verschiedenen Krankenpflegern mit, dass eine Vielzahl von Stationen geschlossen werde, und aus diesem Grunde zum Ende des Quartals betriebsbedingte Kündigungen anständen. Einer der Krankenpfleger hatte erst einmal Glück: Er suchte und fand auch sogar eine neue Arbeitsstelle als Krankenpfleger. Zum 1. April 2011 sollte es losgehen. Jetzt muss er nur noch sehen, ob man ihn vorzeitig aus dem noch bestehenden Arbeitsverhältnis entlässt. Er fragte daher am 25. Februar 2011 das Krankenhaus, ob er denn zum 1. April sein Arbeitsverhältnis vorzeitig auflösen könne. Dieses Ansinnen lehnte das Krankenhaus ab. Er werde die nächsten Wochen noch dringendst gebraucht. Eine vorzeitige Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis käme überhaupt nicht infrage.

Die frisch gefundene Arbeitsstelle für den 1. April ging unserem Krankenpfleger somit verloren.

Stattdessen fand unser Krankenpfleger am 1. April 2011 die betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2011 in seinem Briefkasten.

Unser Krankenpfleger hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und darüber hinaus auch deshalb für unzulässig, weil das Krankenhaus ihm kurz zuvor die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verweigert habe. Mit dieser Begründung erhob er vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht stimmten ihm zu.

Die Kündigung sei zum einen deshalb sozial ungerechtfertigt, weil sie nicht durch betriebliche Erfordernisse bedingt sei.

Die Behauptung des Krankenhauses, es habe sich entschlossen, zum 1. April 2011 unter anderem die Stationen 1 B, 2 B, Endoskopie, Schreibdienst und das Archiv zu schließen, während die Notfallambulanz, die Radiologie, die Dialyse und die Kleine Aufnahmestation jedenfalls zunächst fortzuführen und dadurch bis zu 70 Krankenpfleger-Arbeitsplätze abzubauen, sei nicht hinreichend nachvollziehbar. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, wie viele Arbeitnehmer in welchen Berufsgruppen in den einzelnen acht zum 1. April 2011 zu schließenden Stationen beschäftigt gewesen waren und wie viele Arbeitnehmerinnen der jeweiligen Berufsgruppe zum 1. April 2011 damit ihren Arbeitsplatz verlören. Dies habe das Krankenhaus nicht getan.

Damit fehle der Kündigung die soziale Rechtfertigung und der Kündigungsschutzklage sei schon aus diesem Grunde stattzugeben.

Darüber hinaus sei die Kündigung aber auch noch aus dem anderen Grunde unzulässig gewesen.

Nachdem das Krankenhaus dem Krankenpfleger am 11. Februar 2011 mitgeteilt hatte, dass zum 1. April 2011 acht Stationen geschlossen würden und bis zu 70 Arbeitsplätze wegfielen und er zu den zu kündigenden Arbeitnehmern gehören werde, suchte und fand er eine neue Arbeitsstelle.

Die Ankündigung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, gleichzeitig aber den vom zu kündigenden Arbeitnehmer angebotenen Auflösungsvertrag unter Abkürzung der Kündigungsfrist abzulehnen, bedeutet ein nicht mehr hinnehmbares widersprüchliches Verhalten. Nach Ablehnung dieses Angebots zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsvertrages hätte der Krankenpfleger darauf vertrauen dürfen, dass das Krankenhaus nun nicht mehr die betriebsbedingte Kündigung aussprechen werde.

Die dann doch noch erfolgte Kündigung sei aus diesem Grunde nicht hinnehmbar.

(Quelle: Sächsisches Landesarbeitsgericht,Urteil vom 24.05.2012; 1 Sa 661/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Dresden, Urteil vom 10.11.2011; 2 Ca 1378/11)

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