Kündigung wegen Ablehnung mindestlohnwidriger Vereinbarung unwirksam

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Lehnt der Arbeitnehmer die Annahme eines mindestlohnwidrigen Vertragsänderungsangebots durch den Arbeitgeber ab, so ist der Arbeitgeber nicht zur Kündigung berechtigt.

Eine hierauf gestützte Kündigung würde eine nach § 612a BGB unerlaubte Maßnahme darstellen, die den Arbeitnehmer benachteiligt, weil der zulässigerweise seine Rechte ausübt.

Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin hatte der Klägerin eine Vertragsänderung vorgeschlagen, bei der das Gehalt auf den gesetzlichen Mindestlohn angehoben werden sollte, jedoch gleichzeitig eine entgeltfreie Arbeitsverpflichtung in erheblichem Umfang vorgesehen war. Die AN lehnte das Angebot ab und erhielt im Gegenzug die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Zur Begründung machte die AG geltend, die Klägerin habe – anders als die anderen Beschäftigten – den Änderungsvertrag nicht angenommen.

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg.

Gründe:

Die Kündigung, die sich auf die Ablehnung des Angebots stützt, ist unwirksam, da es sich hierbei um eine nach § 612a BGB verbotene Maßnahme der Benachteiligung der AN wegen zulässiger Ausübung ihrer Rechte handelt.

Schon in dem Änderungsangebot war eine verbotene Maßregelung für eine zulässige Rechtsausübung der AN zu sehen, da die AG das Änderungsangebot aufrechterhielt, obgleich ihr der erklärte Wille der AN, nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn zu arbeiten, bekannt war. .

Durch die Regelung der entgeltfreien Arbeitsverpflichtung zielte die Vertragsänderung darauf ab, den gesetzlichen Mindestlohnanspruch der Klägerin schon vor seiner Entstehung und Fälligkeit zu beschneiden und es gesetzeswidrig bei dem bisherigen Entgelt zu belassen.

Sächsisches LAG, 24.06.2015, 2 Sa 156/15


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