Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei unberechtigter Berufung auf Leistungsverweigerungsrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.10.2015 – Az. 2 AZR 268/14) kann ein unberechtigtes Berufen auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB und/oder ein nur vermeintliches Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige außerordentliche, fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung wirksam gekündigt wird.

Im konkreten Fall verweigerte ein Arbeitnehmer seine weitere Tätigkeit als IT-Spezialist in einem Unternehmen mit der Begründung, dass er sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufe, da er in den vergangenen Jahren nie Beförderungsmöglichkeiten erhalten habe und bedingt hierdurch unter massiven psychischen Erkrankungen leide, so dass ihm eine weitere Tätigkeit in dem Unternehmen unmöglich geworden sei. Als Lösung dieses Problems forderte er von seinem Arbeitgeber eine „bezahlte Freistellung mit garantiertem Bestandsschutz bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente bzw. die Freizeitphase der Altersteilzeit“. Auf diese Forderung ging der Arbeitgeber nicht ein und sprach stattdessen eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Arbeitsverweigerung) aus.

Nachdem das Arbeitsgericht erstinstanzlich die von dem Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, gab das zuständige Landesarbeitsgericht der Klage zweitinstanzlich statt. Auf die Revision des Arbeitgebers hob das Bundesarbeitsgericht das zweitinstanzliche Urteil insoweit auf, als es der Berufung stattgegeben hatte und wies die Berufung insgesamt zurück.

Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht an, dass der Kläger sich nur dann auf ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 3 BGB berufen könne, wenn es ihm tatsächlich unzumutbar gewesen wäre, seine Tätigkeit fortzusetzen. Dabei sei eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und denen des Arbeitgebers vorzunehmen, bei der vor allem „das Spannungsverhältnis von Vertragstreue und Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung“ im Fokus liegen sollte. Bei einer solchen Berufung auf § 275 III BGB ist der Schuldner stets beweispflichtig und muss stichhaltig darlegen, warum eine Fortsetzung der Leistungserbringung unter keinen Umständen mehr möglich ist.

Im konkreten Fall konnte der Kläger weder ein ärztliches Attest noch sonstige Beweise für seine psychischen Belastungen vorbringen, sodass das Gericht seine Klage mangels einer berechtigten Begründung abwies und damit die fristlose Kündigung für wirksam erklärt. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB habe der Kläger nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts schon nicht geltend gemacht. Es hätten überdies aber auch keine Gegenansprüche des Klägers bestanden, die etwa zu dem Recht geführt hätten, die Arbeitsleistung zurückzuhalten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Prange

Beiträge zum Thema