Kün­di­gung we­gen Be­lei­di­gung im Familienbetrieb

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Auch wenn in kleinen Familienbetrieben manchmal ein rauerer Ton herrscht, können Beleidigungen und Drohungen zur fristlosen Kündigung führen. Ein Steinmetz musste diese Erfahrung machen, nachdem er seinen Schwiegervater und Chef als „arbeitsscheu“ bezeichnet und damit gedroht hatte, ihn auf Grund seiner finanziellen Lage öffentlich anzuprangern.

In dem vom LAG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hat der 72-jährige Chef eines Handwerksbetriebs seinen Schwiegersohn per Anwaltsschreiben dazu aufgefordert, ihm die Zugangscodes zu dem Firmen-PC mitzuteilen, sich künftig beim Verlassen des Betriebs abzumelden und die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten. Daraufhin antwortete der Schwiegersohn, der 30 Jahre bei seinem Schwiegervater beschäftigt war, mit einem langen Brief, indem er u. a. seinen Schwiegervater als „arbeitsscheu“ bezeichnete. Außerdem werde er, sollte der Streit weiter eskalieren, publik machen, dass sein Schwiegervater infolge überhöhter Privatentnahmen Schulden in Höhe von 600.000,00 EUR angehäuft habe. Unverzüglich nach Erhalt dieses Briefes kündigte der Schwiegervater das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Arbeitsgericht Koblenz und das LAG Rheinland-Pfalz (5 Sa 275/16) hielten die fristlose Kündigung für wirksam. Das LAG führte aus, dass die Bezeichnung des Schwiegervaters als „arbeitsscheu“ trotz der familiären Verbundenheit der Beteiligten eine schwere Beleidigung darstelle. Zwar könnten „offene Worte“ zwischen Familienangehörigen auch einmal deutlicher bzw. drastischer ausfallen; da der Schwiegersohn aber seinen Schwiegervater in dem Schmähbrief gesiezt und den Brief mit vielen juristischen Belegen gespickt hatte, war seine Beleidigung nicht als Teil eines spontanen innerfamiliären Wutausbruchs anzusehen. Außerdem habe der Schwiegersohn die Weisungen des Schwiegervaters ausdrücklich verweigert. Auch habe er seinen Schwiegervater in dem Brief damit bedroht, ihn in der Öffentlichkeit anzuprangern. Solche Pflichtverstöße sind im Allgemeinen ein ausreichender „wichtiger“ Grund für eine fristlose Kündigung.

Es bleibt somit festzuhalten, dass auch in kleinen Familienbetrieben das Arbeitsrecht Grenzen im persönlichen Umgang zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern setzt. Den Arbeitsanweisungen des „Chefs“ muss Folge geleistet werden, auch wenn der Arbeitnehmer eine lange Betriebszugehörigkeit aufweist und eng familiär mit dem Arbeitgeber verbunden ist.

RA Dietmar Schnitzmeier

RA Stephan Becker

Fachanwälte für Arbeitsrecht


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