Kündigung wegen Krankheit – geht das?

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Kann der Arbeitgeber wegen Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit kündigen? - Rechtsanwälte informieren

Die Kündigung wegen Krankheit ist nicht zu verwechseln mit der Kündigung während der Krankheit. Bei ersterer wird die Kündigung auf Grund der Krankheit ausgesprochen. Beendigungsgrund ist (allein) die bestehende Arbeitsunfähigkeit. Bei der Kündigung während der Krankheit hingegen können auch ganz andere Beendigungsgründe vorliegen (z.B. betriebsbedingte), die mit der Erkrankung überhaupt nichts zu tun haben. Im Fall des sogenannten Kleinbetriebs müssen sogar gar keine Gründe vorliegen. Die Kündigung wird in diesem Fall lediglich während der Zeit ausgesprochen, während derer der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, steht aber in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung selbst.

Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung, ist der Arbeitgeber zunächst nicht verpflichtet von sich aus den Beendigungsgrund zu nennen (anders nur bei Auszubildenden). Hat der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, empfiehlt Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer aus Lahr im Ortenaukreis zeitnah einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit dieser in Erfahrung bringen kann, ob die Kündigung „nur" während der Krankheit ausgesprochen wurde oder tatsächlich wegen der Krankheit. Will nämlich der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der Krankheit beenden, muss er viele Dinge beachten. An die Wirksamkeit von krankheitsbedingten Kündigungen stellen die Arbeitsgerichte hohe Anforderungen. Allein die Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von ein paar Wochen bzw. Monaten oder die Häufung von Kurzerkrankungen reichen für sich genommen nicht aus. Der Arbeitgeber hat zunächst zu versuchen, den Arbeitnehmer wieder in den Betrieb einzugliedern (betriebliches Eingliederungsmanagement nach dem Sozialgesetzbuch) oder u.U. einen leidensgerechten Arbeitsplatz anzubieten.

Da es zur Thematik der krankheitsbedingten Kündigung zahlreiche Urteile und Literatur gibt, sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer nicht auf den Rechtsrat eines auf das Arbeitsrechts spezialisierten Rechtsanwalts verzichten, sondern sich über die tatsächlichen rechtlichen Möglichkeiten und Risiken informieren.

Die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr zwischen Freiburg und Offenburg im Ortenaukreis bietet Ratsuchenden auf dem Gebiet des Arbeitsrechts seit vielen Jahren umfassende qualifizierte Beratung an und vertritt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer erfolgreich in Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten sowie vor dem Bundesarbeitsgericht.

Rechtsanwalt Ralph Sauer

Himmelsbach & Sauer Partnerschaft

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77933 Lahr

Tel.: 07821-95494-0

Fax.: 07821-95494-888

Email: ralph.sauer@himmelsbach-sauer.de

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