Kündigungsschutz für jeden?

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In Deutschland gibt es, was den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern anbetrifft, zwei Klassen. Bei einer Beschäftigungsdauer von unter sechs Monaten und einer Mitarbeiterzahl von bis zu zehn Mitarbeitern kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Fristen kündigen. Anders ist es in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und bestandener Probezeit. Für diese Arbeitnehmer ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Arbeitgeber müssen eine Kündigung dann immer begründen. Personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe müssen vorliegen.

Personenbedingt ist eine Kündigung dann, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise sehr lange krank ist und der Arbeitgeber erhebliche finanzielle Einbußen dadurch erleidet und der Betriebsablauf massiv gestört ist. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss grundsätzlich zunächst einmal abgemahnt werden, z. B. bei zu später Abgabe einer Krankmeldung. Erst bei nochmaligem Fehlverhalten darf gekündigt werden.

Anders verhält es sich, wenn der Vertrauensbereich des Arbeitgebers betroffen ist. Dies betrifft z. B. den Griff in die Kasse oder Betrug. Häufig ist die betriebsbedingte Kündigung beim Wegfall von Arbeitsplätzen, beispielsweise wegen Auftragsmangel. Allerdings muss der Arbeitgeber hier auch noch eine Sozialauswahl treffen unter den Beschäftigten. Dabei sind beispielsweise Alter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.

Eine Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist oder von der Agentur für Arbeit einem Schwerbehinderten gleichgestellt wurde (Grad der Behinderung von 30). Auch der Betriebsrat ist vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören.

Wenn Sie zum Arbeitsrecht Fragen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth wenden.


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