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Kündigungsschutzgesetz und Betriebsgröße

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Auch ein relativ kleiner Betrieb kann schnell von den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes betroffen sein. Seine Anwendung ist  zwar grundsätzlich auf Betriebe mit zehn oder mehr Arbeitnehmern beschränkt.  Hier kann die organisatorische Zusammenarbeit mehrerer Firmen zur Falle für den Arbeitgeber werden. Wenn zum Beispiel mehrere GmbHs im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitung eine gemeinsame Buchhaltung oder eine gemeinsame Telefonzentrale betreiben, so sind gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Verhältnisse aller Gesellschaften zu berücksichtigen, wenn es  zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes auf die Versetzungsmöglichkeiten oder die soziale Auswahl ankommt.

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