Kündigungswelle bei Bausparverträgen hält an - Rechtliche Grundlage strittig

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Nach wie vor finden Bausparer unliebsame Post in ihrem Briefkasten – die Kündigung ihres Bausparvertrags. Nach wie vor ist höchst umstritten, ob die Bausparkassen überhaupt zu der Kündigung berechtigt sind.

Für Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden entbehren die Kündigungen in vielen Fällen einer rechtlichen Grundlage: „Die Bausparkassen berufen sich bei der Kündigung häufig auf einen Paragrafen, der eigentlich die Interessen der Verbraucher schützen soll. Im Grunde genommen wird damit dem Gesetzgeber das Wort im Mund herumgedreht.“

Gemeint ist der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dieser regelt das ordentliche Kündigungsrecht von Darlehensnehmern. Diese können demnach Darlehensverträge mit gebundenen Sollzinsen erstmals nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens kündigen. Bei der jetzigen Kündigungswelle geht es in erster Linie um Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind aber noch nicht vom Verbraucher abgerufen worden. „Die Bausparkasse sieht sich in dieser Phase in der Rolle des Darlehensnehmers. Erst wenn der Kunde das Bauspardarlehen abrufe, wechseln sie in die Rolle des Darlehensgebers. Ob diese Doppelrolle der Bausparkassen vom Gesetzgeber gewollt war, ist allerdings sehr umstritten“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.

In vielen Fällen, in denen sich die Bausparer gegen die Kündigung gewehrt hätten, sei es zu einem Vergleich gekommen, berichtet n-tv online. Die Gerichte entschieden bislang unterschiedlich. Auch wenn es bislang mehr Urteile zu Gunsten der Bausparkassen gab, zeigte sich zuletzt eine andere Entwicklung. Das LG Karlsruhe urteilte vor einigen Wochen, dass der strittige Paragraf keine Anwendung finde und die Bausparkassen daher kein Kündigungsrecht hätten (Az. 7 O 126/15). In den kommenden Wochen wird es voraussichtlich vermehrt zu Urteilen von Oberlandesgerichten kommen. Rechtssicherheit wird es aber wohl erst geben, wenn der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil in dieser Angelegenheit spricht.

Das kann aber noch dauern und bis dahin dürften die Bausparer weiterhin die Kündigungen ihrer Verträge erhalten. „Die müssen sie aber nicht ohne weiteres akzeptieren. In den meisten Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen auch die anfallenden Kosten“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt.

Mehr Informationen: www.anlegerschutz-news.de

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Rechtsanwältin Christof Bernhardt

Kanzlei Cäsar-Preller

www.caesar-preller.de


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