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Künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Nicht alle Paare haben das Glück, auf natürlichem Wege ein Kind bekommen zu können. Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Bisher wurden die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Kosten für eine heterologische künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden müssen.

Im vorliegenden Fall wollte ein Ehepaar, bei dem der Mann aus Krankheitsgründen keine Kinder zeugen konnte, die Kosten für die künstliche Befruchtung nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dies lehnte das Finanzamt (FA) unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ab.

Der BFH stellte jedoch in seinem Urteil fest, dass die Kosten für die künstliche Befruchtung der gesunden Frau nicht die Unfruchtbarkeit des Mannes aufgrund Krankheit beseitigen. Der Kinderlosigkeit selbst kommt kein Krankheitswert zu, aber dies sei Folge der Krankheit des Mannes. Durch die künstliche Befruchtung wird die behinderte Körperfunktion des Mannes durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Dies ist, im Gegensatz zur alten Rechtsprechung, als Heilbehandlung anzusehen, für die Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden können.

(BFH, Urteil v. 16.12.2010, Az.: VI R 43/10)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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