Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Künstliche Befruchtung einer lesbischen Frau steuerlich absetzbar

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Ist eine Frau aufgrund einer Krankheit unfruchtbar, so können die Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste aktuell einen etwas anderen steuerlichen Fall entscheiden. In der Klage ging es um die Anerkennung der Kosten einer in Dänemark vorgenommenen In-vitro-Fertilisation (IVF) als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung 2011. Das Entscheidende an diesem Fall war, dass die Klägerin lesbisch ist.

Unfruchtbarkeit einer lesbischen Frau

Die spätere Klägerin lebte mit einer anderen Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Aufgrund einer primären Sterilität war sie unfruchtbar und konnte nicht auf natürlichem Weg schwanger werden. Daher ließ sie im Jahr 2011 in einer dänischen Klinik eine IVF unter Verwendung von Samenzellen eines Spenders durchführen.

Steuerliche Geltendmachung der Behandlungskosten

Diese Behandlung kostete insgesamt 8498,85 Euro und setzte sich aus Medikamentenkosten i. H. v. 1583,56 Euro, Durchführung der IVF in der dänischen Klinik mit 5800 Euro, Fahrtkosten nach Dänemark von 954 Euro und Übernachtungskosten i. H. v. 161,29 Euro zusammen. Diese Gesamtkosten wollte die Frau steuerlich berücksichtigt wissen und machte sie daher in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 als außergewöhnliche Belastung geltend.

Finanzamt lehnte Berücksichtigung ab

Am 30.05.2012 erließ das zuständige Finanzamt den ablehnenden Einkommensteuerbescheid 2011, in dem die Gesamtkosten der IVF-Behandlung i. H. v. 8498,85 Euro nicht als außergewöhnliche Belastung steuermildernd berücksichtigt wurden. Der Widerspruch der Frau gegen den Steuerbescheid hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster

Damit ihre Kosten nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) doch noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, erhob die Frau im Januar 2013 schließlich Klage beim FG Münster – allerdings ohne Erfolg. Die Richter lehnten ihre Klage ab (FG Münster, Urteil v. 23.07.2015, Az.: 6 K 93/13 E).

Revision beim BFH erfolgreich

Gegen die Entscheidung des FG ging die Frau beim BFH in Revision und hatte Erfolg. Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass die Kosten der IVF i. H. v. 8498,85 Euro als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG steuerlich zu berücksichtigen sind.

Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit

Damit eine Ausgabe als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird, muss das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit gem. § 33 Abs. 2 EStG erfüllt sein. Dies gilt auch für Krankheitskosten, wenn durch die medizinische Behandlung der körperliche Mangel nicht behoben, sondern umgangen oder kompensiert wird. Die Sterilität einer Frau ist – unabhängig von ihrem Familienstand – in ständiger Rechtsprechung des BFH als Krankheit anerkannt und wird durch die künstliche Befruchtung kompensiert.

Vereinbarkeit mit ärztlicher Berufsordnung

Weitere Voraussetzung ist, dass die ärztliche Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung in Einklang steht. Bei der Anerkennung der Kosten für eine künstliche Befruchtung darf diese Behandlung weder dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) noch den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung widersprechen. Wird die Kinderwunschbehandlung – wie in diesem Fall – im Ausland vorgenommen, so muss diese Art der Behandlung wenigstens in einem der Bundesländer erlaubt sein. In Deutschland sind das Bayern, Berlin, Brandenburg und Hessen. Unproblematisch ist, dass die Frau die Behandlung sogar im Ausland vornehmen ließ, denn es liegt kein Hinweis vor, dass die Behandlung gegen das ESchG verstoßen hat.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaft kein Problem

Während eine künstliche Befruchtung zunächst nur bei Ehepaaren erlaubt war, so konnte diese später auch in einer stabilen unehelichen Partnerschaft vorgenommen werden. Inzwischen ist es sogar so, dass heterologe Inseminationen bei ledigen Frauen, die in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft leben, durchgeführt werden dürfen.

Kosten steuerlich absetzbar

Insgesamt haben die Richter des BFH daher entschieden, dass die Klägerin die Kosten der künstlichen Befruchtung i. H. v. 8498,85 Euro komplett und ohne Aufteilung als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 1 EStG geltend machen kann.

(BFH, Urteil v. 05.10.2017, Az.: VI R 47/15)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen: