Kürzung der Hinterbliebenenversorgung bei großem Altersabstand – neues vom BAG

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat am 11.12.2018 (3 AZR 400/17) wieder einmal eine Entscheidung zum Thema der Hinterbliebenenversorgung bei großem Altersabstand zwischen den Eheleuten zu entscheiden.

Die Klägerin des zugrundeliegenden Falls ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 % gekürzt.

Bereits in vorhergehenden Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das mit Hinterbliebenenversorgung verbundene finanzielle Risiko begrenzen darf.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in der Entscheidung vom 11.12.2018, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartner für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um fünf Prozent gekürzt wird, so liegt hierin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.

Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse daran, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung steht übrigens seit dem 01.01.2005 auch eingetragenen Lebenspartnern zu (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.05.2011 – L 9 U 154/09).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Torsten Thiel LL.M.

Beiträge zum Thema